Dr. iur. Claudia Mareck

22. Nov. 20203 Min.

Neue Freihaltepauschalen für Krankenhäuser

Aktualisiert: 21. Jan. 2021

Am 18.11.2020 wurde das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. Bevölkerungsschutzgesetz) beschlossen, vgl. BT-Drs. 19/24334. Es trat am 19.11.2020 in Kraft (BGBl. I 2020, 2397) und enthält unterstützende Maßnahmen für Krankenhäuser zur Bewältigung der Pandemiefolgen. Geregelt sind u.a. Freihaltepauschalen für die Zeit ab dem 18.11.2020 bis zum 31.01.2020. Diese sind allerdings an derart enge Zugangsvoraussetzungen geknüpft, dass fraglich ist, ob die Finanzierungshilfe flächendeckend Wirkung für alle Covid-19-versorgenden Krankenhäuser entfalten wird. Denn die Freihaltepauschalen sollen grundsätzlich nur Krankenhäuser der Notfallstufen 2 und 3 erhalten, sofern in dem betroffenen Kreis die 7-Tagesinzidenz der Corona-Fälle über 70 liegt und weniger als 25% der Intensivkapazitäten der Region frei und betreibbar sind. Liegt die Zahl der freien Intensivbetten in einem Zeitraum von sieben Tagen ununterbrochen unterhalb von 15%, können weitere Kliniken der Notfallstufe 1 nachrangig für die Versorgung benannt werden und damit Zugang zur Freihaltepauschale erhalten. Im Einzelnen:

Anteil der freien Intensivbetten maßgeblich
 

 
Voraussetzung für die Ausgleichszahlungen ist grundsätzlich eine 7-Tagesinzidenz der Covid-19-Fälle im betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt von über 70 je 100.000 Einwohner. Ab einem Anteil der freien betreibbaren Intensivbetten unterhalb von 25% kann die für die Krankenhausplanung zuständige Behörde Krankenhäuser bestimmen, die Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, § 21 Abs. 1a KHG.
 

 
Die Auslastung der Intensivbetten als Zugangskriterium ist jedoch kein geeignetes Kriterium. Denn zahlreiche Krankenhäuser klagen über eine geringere Bettenauslastung aufgrund von Isolierungsmaßnahmen für Patienten – dies auch dann, wenn sich der Covid-19-Verdacht letztlich nicht bestätigt. Zudem kann es vorkommen, dass innerhalb einer Region einzelne Häuser stärker bei den Intensivkapazitäten in Anspruch genommen werden als andere, so dass über alle Häuser der Region gesehen der Anteil freier Kapazitäten oberhalb von 25% liegt und somit das einzelne, stark frequentierte Haus dennoch keinen Anspruch auf die Freihaltepauschale hat. Letztich gibt es Regionen mit geringen Covid-19-Fallzahlen wie z.B. Schleswig-Holstein. Aber auch in den dortigen Krankenhäusern gehen die Fallzahlen der elektiven Eingriffe zurück, weil die Patienten in Teilen aus Sorge ihre Operation verschieben. Die Ausgleichszahlungen können hier jedoch nicht geltend gemacht werden, da die 7-Tagesinzidenz nicht erreicht wird.

Anknüpfung an die Notfallversorgung
 

 
Das Gesetz knüpft ferner an die vor knapp drei Jahren festgelegten Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Notfallversorgung an. Das Krankenhaus muss entweder einen Zuschlag für die Teilnahme an der umfassenden oder erweiterten Notfallversorgung nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG für das Jahr 2019 oder 2020 vereinbart haben oder eine Versorgungsstruktur aufweisen, die der GBA-Regelung zur Notfallversorgung der Stufe 2 oder 3 entspricht. Ist nur ein Zuschlag für die Basisnotfallversorgung für das Jahr 2019 oder 2020 vereinbart worden, kommt eine nachrangige Berücksichtigung des Hauses erst dann in Betracht, wenn der Anteil der freien betreibbaren Intensivbetten auf unterhalb von 15% fällt. Auch hier ist die Krankenhausplanungsbehörde für die Bestimmung zum Erhalt der Ausgleichspauschale zuständig. In allen Fällen sind bei dieser Bestimmung die regionalen Gegebenheiten, der Umfang der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Erfahrung der intensivmedizinischen Beatmungsbehandlung als Auswahlkriterien zu berücksichtigen.

Soweit bekannt, liegt eine Vereinbarung zum Notfallstufenplan noch nicht für alle Kliniken vor, so dass ungewiss ist, wie viele Kliniken der Notfallstufen 2 und 3 unterfallen. Es ist wahrscheinlich, dass dies in großem Umfang auf Maximalversorger oder einige Schwerpunktversorger zutrifft, weniger auf Grund- und Regelversorger. Im Laufe dieser Woche will der GKV-Spitzenverband eine „Positivliste“ veröffentlichen. Ist die Notfallstufe noch nicht vereinbart, erfolgt eine prognostische Einstufung.


 
Höhe der Ausgleichzahlungen
 

 
Die vom Land bestimmten Krankenhäuser erhalten Ausgleichszahlungen für 90% der freien Kapazitäten im Vergleich zur durchschnittlichen Auslastung in 2019. Sind die Voraussetzungen zur Inzidenz und den Intensivbettkapazitäten 14 Tage in Folge nicht erfüllt, hat die Krankenhausplanungsbehörde die Bestimmung am 15. Tag aufzuheben. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung endet dann 14 Tage nach der Aufhebung.


 
Im Übrigen gleichen sowohl die Abrechnungssystematik als auch die Höhe der Ausgleichszahlungen den bisherigen Regelungen. Die noch ungeklärte Frage der Anpassung des Referenzwertes 2019 gem. § 21 Abs. 2 KHG bleibt weiter virulent. Diesbezüglich sind bereits Klageverfahren anhängig, z.B. bei planerischer Ausweisung neuer Fachabteilungen oder Erhöhung der Planbetten in 2020.

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Mittlerweile wurde der Kreis der die anspruchsberechtigten Krankenhäuser ausgeweitet sowie der Rettungsschirm bis zum 28.02.2021 verlängert (wir berichteten).