top of page
  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Befunderhebung und Information eines Patienten bei Melanomverdacht

Ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,- € hat das OLG Hamm mit Urteil vom 27.10.2015 (Az. 26 U 63/15) dem Kläger, Ehemann der während des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbenen Patientin, mit der Begründung zuerkannt, dass die verklagte hautärztliche Gemeinschaftspraxis fehlerhaft die Probenentnahme zur histologischen Untersuchung nicht selbst durchgeführt und die Patientin auch nicht ausreichend über die Notwendigkeit einer alsbaldigen Wiedervorstellung in der Praxis zur weitergehenden Befundung informiert hat. In der Gesamtschau wertete der Senat das Fehlverhalten der Beklagten als groben Behandlungsfehler, der zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der zu zurechnenden Folgen führte. Die Patientin hatte über ein Stoßereignis am Zeh berichtet, weswegen bezüglich des dortigen klinischen Befundes am Zehennagel ein Nagelhämatom, ein Melanom oder eine Pilzerkrankung in Betracht kamen. Die Beklagten wären dementsprechend verpflichtet gewesen, das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Melanoms als die gefährlichste und schwerwiegendste Erkrankung sicher abzuklären. Hierfür wäre es sachgerecht gewesen, die histologische Befundung durch eine ordnungsgemäße Entnahme einer Nagelprobe vorzubereiten. Die Nagelprobe hätte unbedingt an repräsentativer Stelle im Bereich des möglichen Melanoms entnommen werden müssen, um überhaupt ein aussagekräftiges histologisches Bild geben zu können. Vorwerfbar fehlerhaft hatten die Beklagten es jedoch der Patientin überlassen, den Ort der Nagelprobe zu bestimmen und die Entnahme der Probe durchzuführen. Dementsprechend hatte der histologische Befund lediglich das Bild eines bakteriell infizierten Nagels ausgewiesen, nicht jedoch das schon monatelang bestehende Melanom. Für dessen Ausschluss oder Verifizierung war dementsprechend bis zu diesem Zeitpunkt nichts gewonnen.

Darüber hinaus hätte die Patientin anlässlich der telefonischen Mitteilung des Histologiebefundes wieder einbestellt werden müssen; der histologische Befund war hinsichtlich der Frage eines Melanoms nicht aussagekräftig und die im histologischen Befund vermerkte bakterielle Infektion stellte zwar einen häufigen Befund dar, der allerdings für die maßgebliche Frage (Melanom) nicht relevant war. Die Patientin war indes lediglich vor der Probenentnahme auf eine Wiedervorstellung bei Persistenz hingewiesen worden. Der Patientin war zwar telefonisch der Histologiebefund mitgeteilt worden, nicht jedoch der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Wiedervorstellung. Dies war auch nicht entbehrlich, weil die Patientin im weitest gehenden Sinne im Medizinbereich tätig war. Als ausgebildete Zahnarzthelferin und Leiterin einer AOK-Geschäftsstelle hatte sie nicht die notwendigen hautärztlichen Kenntnisse und konnte daher nicht wissen, dass der Befund trotz der Diagnose einer bakteriellen Infektion noch suspekt und die Frage des Vorliegens eines Melanoms noch nicht geklärt war.

Infolge der Beweislastumkehr hinsichtlich der zu zurechnenden Folgen bei grobem Behandlungsfehler in der Gesamtschau war das weitere Geschehen mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Tode der Patientin den Beklagten zu zurechnen. Als Primärschaden wurde dabei die gesundheitliche Befindlichkeit der Patientin angesehen, die maßgeblich dadurch entstanden ist, dass eine hinreichende histologische Abklärung der Möglichkeit eines Melanoms nicht sicher gestellt worden war, wobei eine hypothetische Chance bestanden habe, dass nach der Amputation des Zehengrundgelenkes eine vollständige Heilung eingetreten wäre. Die Leidenszeit der Patientin erstreckte sich über ca. 3 Jahre mit einer Reihe von durch Arztberichte nachgewiesenen, sie belastenden Untersuchungen, der Feststellung pulmonaler Metastasen und hieraus folgenden mehrfachen operativen Eingriffen mit Thorakotomie und Metastasektomie, welche der Patientin auch deutlich gemacht hatten, dass die Erkrankung weiterhin bestanden hat und sie sich auf ein letales Ende einstellen musste.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page