Dr. iur. Claudia Mareck
1. Juni 20221 Min.
Ist eine Tagesklinik lediglich als unselbstständige Außenstelle eines zugelassenen Krankenhauses im Krankenhausplan aufgenommen, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Ermächtigung zum Betrieb einer Psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 Abs. 1 SGB V. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.11.2021 (Az. L 5 KA 4205/18). Eine lediglich als Satellit eines Krankenhauses geführte Tagesklinik sei kein psychiatrisches Krankenhaus im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB V, noch sei es mit einem solchen gleichzusetzen. Zwar können auch Tageskliniken ermächtigt werden, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.2009 - Az. B 6 KA 61/07), allerdings müsse es sich hierbei um ein selbstständiges Krankenhaus gem. § 107 SGB V handeln. Dies sei bei einer reinen Außenstelle nicht der Fall.
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