Dr. iur. Claudia Mareck

27. Mai 20212 Min.

Zum Förderungsanspruch bei Aufrüstung vorhandener Intensivbetten

Pandemiebedingt regelt § 21 Abs. 5 KHG einen Förderanspruch für zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten. Die Krankenhäuser erhalten für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000,- Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.02.2021 (Az. 21 K 4112/20) entschieden, dass die bloße Aufrüstung bereits vorhandener Intensivbetten mit der Möglichkeit zur maschinellen Beatmung nicht ausreicht, um diese Förderung zu erhalten. Es müssen entweder neue Intensivbetten aufgestellt oder Betten anderer Stationen als der Intensivstation aufgerüstet werden.

Das klagende Krankenhaus war in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit 18 Intensivpflegebetten aufgenommen. Es betrieb neun Betten als High-Care-Betten mit der Möglichkeit maschineller Beatmung und neun Betten als Low-Care-Betten ohne maschinelle Beatmung. Von den neun Low-Care-Bette wollte es drei mit entsprechenden Beatmungsgeräten ausrüsten und beantragte die Genehmigung der Planungsbehörde, um die Förderung nach § 21 Abs. 5 KHG in einer Gesamtsumme von 150.000,- EUR erhalten zu können. Das Landesgesundheitsministerium lehnte den Antrag mangels Förderfähigkeit ab. Das Krankenhaus war dagegen der Auffassung, dass allein die Schaffung zusätzlicher Beatmungskapazitäten ausreiche, klagte und verlor. Das Gericht urteilte, dass die Aufrüstung bereits bestehender Intensivbetten nach Auslegung des § 21 Abs. 5 KHG nicht ausreiche, sondern die Schaffung gänzlich neuer Bettenkapazitäten erforderlich sei. Auch könne sich das Krankenhaus nicht auf Vertrauensschutz bspw. aufgrund von politischen Äußerungen oder einschlägigen Zeitungsartikeln berufen.

Unglücklicher Weise hatte der Krankenhausträger übersehen, dass das Land Nordrhein-Westfalen ein eigenes Förderprogramm „Soforthilfe zum Aufbau von Langzeitbeatmungskapazitäten im Zusammenhang mit dem CoronaVirus in Nordrhein-Westfalen“ aufgelegt hat. Dieses gilt neben der Förderung auf Bundesebene nach § 21 Abs. 5 KHG und zielt auf die Förderung der Schaffung von Beatmungsplätzen. Jedes neue Intensivbett ist vom Bund mit 50.000,- EUR gefördert; jeder neue Beatmungsplatz vom Land pauschal mit 50.000,- EUR. Die Fördermittel wären damit über das Landesprogramm zu beantragen gewesen, nicht über § 21 Abs. 5 KHG.

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