Stephan Grundmann

27. Mai 20211 Min.

Ausgelagerte Praxisräume nur in maximal 30 km Entfernung vom Vertragsarztsitz zulässig

Die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen setzt voraus, dass diese Räumlichkeiten maximal 30 km vom Vertragsarztsitz entfernt liegen. Das LSG Berlin-Brandenburg untermauerte sein Urteil vom 09.12.2020 (Az. L 24 KA 6/18) mit dem Argument, dass die gesetzliche Voraussetzung der räumlichen Nähe der ausgelagerten Praxisräume die zeitnahe Verfügbarkeit des Vertragsarztes auch außerhalb der Sprechstundenzeiten in Notfällen sicherstellen solle. Mit dieser Begründung hob das LSG Berlin-Brandenburg das erstinstanzliche Urteil des SG Potsdam (6.12.2017, S 1 KA 94/15) auf und stellte fest, dass der Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung rechtmäßig war, der dem klagenden Augenarzt den Betrieb von ausgelagerten Praxisräumen untersagte. Eine Behandlung in ausgelagerten Praxisräumen müsse zwar gem. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsleistungen beschränkt sein. Dies setze aber nicht mehr voraus, dass diese Leistungen ausschließlich in den ausgelagerten Stätten erbracht werden müssen. Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg könne auch aufgrund der geforderten räumlichen Nähe der ausgelagerten Praxisräume zum Vertragsarztsitz eine verbesserte Erreichbarkeit für Patienten als sachlicher Grund für die Auslagerung wohl nicht berücksichtigt werden. Insgesamt geht das LSG davon aus, dass Entfernung von mehr als 30 km im ländlichen Raum jedenfalls nicht mehr hinnehmbar seien. Eine 30-minütige Autofahrt erscheint den Richtern sogar schon als zu großzügige Auslegung gegenüber der aktuellen BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.2018, B 6 KA 24/17 R). Mit diesem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg setzt sich die zunehmend restriktive Handhabung in Bezug auf das Kriterium der räumlichen Nähe bei ausgelagerten Praxisstätten fort und selbst Fahrzeiten von 30 Minuten zwischen den Praxisräumen scheinen zukünftig bereits den Betrieb der ausgelagerten Praxisräume auszuschließen.

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