Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

23. Dez. 20201 Min.

BSG: Unwirksame Honorarbegrenzung für (angestellte) Ärzte mit anteiligem Versorgungsauftrag

Mit Urteil vom 15.07.2020 (Az. B 6 KA 12/19 R, vgl. hierzu auch die Parallelentscheidung, Az. B 6 KA 4/20 R) kippte das BSG die Honorarverteilungsregelung des regionalen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KV), wonach angestellte Ärzte mit anteiligem Versorgungsauftrag einer Vergütungsobergrenze unterlagen. Konkret wurden (angestellten) Ärzten mit einem hälftigen Versorgungsauftrag ein Vergütungsvolumen (bestehend aus RLV, QZV und Praxisbesonderheiten) höchstens bis zum hälftigen Umsatz der jeweiligen Arztgruppe im Vorjahresquartal zugewiesen. Wenn der Arzt dieses Vergütungsvolumen überschritt, erhielt er nur 10% der diesbezüglichen Vergütung. Im Gegensatz dazu erhielten Ärzte mit vollem Versorgungsauftrag nach den Regelungen im HVM eine Minderung erst für jeden über 150 % der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe hinausgehenden Fall.

Nach Auffassung des BSG ist dies mit dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht in Einklang zu bringen. Zwar stimmte der 6. Senat grds. mit der Erwägung der beklagten KV überein, dass nach § 87b Abs. 2 S. 1 SGB V Regelungen grds. zulässig sein können, die die übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit verhindern sollen. Allerdings – so das BSG – sei der Umfang des Versorgungsauftrags bzw. der Anstellung eines Arztes für sich genommen kein geeignetes sachliches Unterscheidungskriterium für eine Regelung, die eine Sonderregelung allein für Ärzte mit einer anteiligen Arztstelle treffe.

Auch andere regionale HVM sehen ähnliche Regelungen vor, sodass in diesen Fällen eine konkrete Prüfung erfolgen sollte, ob das BSG-Urteil einschlägig ist und sich somit Honorarzuwächse generieren lassen.

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