Stephan Grundmann

28. März 20222 Min.

BGH: Verkauf von Patientenstamm berufsrechtswidrig und potentiell strafbar nach §§ 299a, 299b StGB

Der BGH hat mit Hinweisbeschluss vom 09.11.2021 (Az.: VII ZR 362/19) die Unwirksamkeit eines „Kaufvertrags über den Patientenstamm“ einer Zahnarztpraxis bestätigt, da ein solcher Vertrag „eindeutig“ gegen berufsrechtliche Standesvorschriften verstoßen würde, die es einem Zahnarzt verböten, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erhalten bzw. sich diese versprechen zu lassen. Ob eine Strafbarkeit auch nach den Straftatbeständen der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) vorliegen könnte, musste der BGH hingegen nicht abschließend beurteilen. Grundsätzlich sieht er aber die „Zuführung“ als Tatbestandsvoraussetzung der strafrechtlichen Vorschriften als gegeben an.

Der praxisabgebende Zahnarzt verpflichtete sich in dem Vertrag, Anrufe auf dem bisherigen Telefonanschluss und Aufrufe der bisherigen Website auf den Telefonanschluss bzw. die neue Domain des Käufers umzuleiten. Zudem sollte der Verkäufer mit einem Rundschreiben alle Patienten über die Übernahme informieren und die Fortsetzung der Behandlung durch den Käufer empfehlen. „Der Kaufpreis für den Patientenstamm sowie für die Domain und Telefonnummer (Goodwill)“ sollte 12.000 Euro betragen.

Eine solche vertragliche Regelung würde - nach Ansicht der Richter - zum einen die ärztliche Wahlfreiheit der Patienten gefährden und zum anderen die ärztliche Unabhängigkeit und das Vertrauen des Patienten in die Sachlichkeit ärztlicher Entscheidungen. Diese Gefährdung trete unabhängig von der Frage ein, ob der abgebende Arzt seine ärztliche Tätigkeit zukünftig aufgebe oder nicht. Daher sei auch eine teleologische Reduktion der Vorschrift bei Aufgabe der Tätigkeit des Arztes nicht angezeigt.

Auch eine vereinbarte Salvatorische Klausel konnte den Vertrag nicht retten. Denn da die wesentlichen Vereinbarungen (Übergabe der Patientenkartei mit werbenden Maßnahmen) sich als unwirksam nach § 139 BGB erwiesen hätten, würde dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags über den Verkauf des Patientenstamms führen.

Zwar merkte der BGH noch an, dass ein Verkauf einer „Arztpraxis im Ganzen“ rechtlich möglich sei und sich das Verbot lediglich auf den hier im Streit stehenden „Verkauf eines Patientenstamms“ erstrecke, dennoch werden zukünftig Verträge auch an den im Beschluss aufgezeigten rechtlichen Anforderungen zu messen sein.

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