Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

25. März 20191 Min.

Zur Kodierung einer intraoperativen Verletzung der Pleura – T-Kode oder S-Kode?

Mit Urteil vom 07.02.2019 entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az. L 5 KR 165/17), dass die intraoperative, versehentliche Verletzung der Pleura nicht mit dem Kode T81.2 (versehentliche Stich- oder Risswunde, schwere CC) kodiert werden kann.
 

 
Die Krankenkasse lehnte die vorgenannte Kodierung des Krankenhauses unter Verweis auf den Grundsatz „kodiere so spezifisch, wie möglich“ ab und war der Meinung, dass der intraoperative Zwischenfall über den Kode S27.6 (Verletzung sonstiger und nicht näher bezeichneter intrathorakale Organe, Verletzung der Pleura) in Verbindung mit Kode Y69! (Zwischenfälle bei chirurgischem Eingriff und medizinischer Behandlung) abzubilden sei.
 

 
Diese Auffassung bestätigte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz und hob das erstinstanzliche Urteil, welches die Kodierung des Krankenhauses zunächst bestätigt hatte, auf. Die Kodierung über den Kode T81.2 komme vorliegend nicht in Betracht, da diese zu unspezifisch sei. Entsprechend der Vorgaben der Deutschen Kodierrichtlinie D015l könnten die dort genannten T-Kodes nur subsidiär verwendet werden und zwar nur dann, wenn kein spezifischerer Kode für die Erkrankung existiere oder die Verschlüsselung des spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum ausgeschlossen sei. Insofern lasse sich der Deutschen Kodierregel D012i zur Mehrfachkodierung entnehmen, dass zu einer Schlüsselnummer aus Kapitel XIX (Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen), welche die Art der Verletzung beschreibe, eine Schlüsselnummer aus Kapitel XX (Äußere Ursachen von Morbidität und Mortalität) für die Ursache zusätzlich angegeben werden könne. Nach diesen Maßgaben sei die Kodierung über den Kode S27.6 in Verbindung mit Y69! spezifischer. Im Gegensatz zur Kodierung über den Kode T81.2 werde über den Kode S27.6 der Organbezug hergestellt und über den Kode Y69! werde deutlich, dass es sich um einen operativen Zwischenfall gehandelt habe, argumentierte der erkennende Senat.