Zuordnung eines nicht mit Patientendaten versehenen Röntgenbildes
Die Durchführung einer hinreichenden Röntgenkontrolle kann auch mit einem nichtautomatisiert mit Patientendaten versehenen Röntgenbild belegt werden, wenn eine ärztliche Untersuchung mit Anfertigung eines Röntgenanforderungsscheines dokumentiert ist, der untersuchende Arzt bekundet, das Röntgenbild selbst gesehen und im Rahmen der Übergabe an einen anderen Arzt erläutert zu haben und der medizinische Sachverständige darlegt, dass die vorgelegten Röntgenbilder „sehr wahrscheinlich“ von der klagenden Patientin stammen. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz (Beschluss v. 10.11.2015 – 5 U 428/15) konnte die Klägerin zudem mit ihrer Behauptung nicht überzeugen, entsprechend der Aussage des Ehegatten sei das Behandlungszimmer nicht zu einer Röntgenuntersuchung verlassen worden. Es war nämlich nicht auszuschließen, dass der Ehegatte erst im Behandlungszimmer erschien, nachdem die Klägerin bereits von der Röntgenuntersuchung zurückgekehrt war.
Ein Aufklärungsmangel war ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Arzt hat einem Patienten im Allgemeinen nicht ungefragt zu erläutern, welche Alternativen theoretisch in Betracht kommen und mit welchen Vorzügen oder Nachteilen diese jeweils verbunden sind. Die Wahl der konkreten Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes im Rahmen seiner Therapiefreiheit. Nur bei im konkreten Behandlungsfall bestehenden mehreren gleichermaßen indizierten Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen mit einer echten Wahlmöglichkeit für den Patienten müsse hierüber aufgeklärt werden. Bei der Schulterluxation stelle ein invasiver Eingriff keine gleichwertige Alternative zur durchgeführten geschlossenen Reposition dar. Der invasive Eingriff folge regelmäßig erst dem Versuch der geschlossenen Reposition nach, so dass hierüber zunächst nicht aufzuklären war. Vor diesem Hintergrund wurde die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
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