top of page
AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Zuordnung eines nicht mit Patientendaten versehenen Röntgenbildes

Die Durchführung einer hinreichenden Röntgenkontrolle kann auch mit einem nichtautomatisiert mit Patientendaten versehenen Röntgenbild belegt werden, wenn eine ärztliche Untersuchung mit Anfertigung eines Röntgenanforderungsscheines dokumentiert ist, der untersuchende Arzt bekundet, das Röntgenbild selbst gesehen und im Rahmen der Übergabe an einen anderen Arzt erläutert zu haben und der medizinische Sachverständige darlegt, dass die vorgelegten Röntgenbilder „sehr wahrscheinlich“ von der klagenden Patientin stammen. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz (Beschluss v. 10.11.2015 – 5 U 428/15) konnte die Klägerin zudem mit ihrer Behauptung nicht überzeugen, entsprechend der Aussage des Ehegatten sei das Behandlungszimmer nicht zu einer Röntgenuntersuchung verlassen worden. Es war nämlich nicht auszuschließen, dass der Ehegatte erst im Behandlungszimmer erschien, nachdem die Klägerin bereits von der Röntgenuntersuchung zurückgekehrt war.

Ein Aufklärungsmangel war ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Arzt hat einem Patienten im Allgemeinen nicht ungefragt zu erläutern, welche Alternativen theoretisch in Betracht kommen und mit welchen Vorzügen oder Nachteilen diese jeweils verbunden sind. Die Wahl der konkreten Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes im Rahmen seiner Therapiefreiheit. Nur bei im konkreten Behandlungsfall bestehenden mehreren gleichermaßen indizierten Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen mit einer echten Wahlmöglichkeit für den Patienten müsse hierüber aufgeklärt werden. Bei der Schulterluxation stelle ein invasiver Eingriff keine gleichwertige Alternative zur durchgeführten geschlossenen Reposition dar. Der invasive Eingriff folge regelmäßig erst dem Versuch der geschlossenen Reposition nach, so dass hierüber zunächst nicht aufzuklären war. Vor diesem Hintergrund wurde die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Comments


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page