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Zahnärztlicher Notdienst: Im Zweifel in Haupt- und Zweigpraxis

Autorenbild: Prof. Dr. iur. Pascal Becker-WulfProf. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer aktuellen Entscheidung vom 03.09.2024 (Az. 13 A 2243/21) entschieden, dass die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst  nicht schon deshalb per se übermäßig und unzumutbar ist, weil die Notdienstverpflichtung für Haupt- und Zweigpraxen besteht.

 

Grundsätzlich ist eine Verpflichtung für eine höhere Anzahl von Notdiensten zulässig, wenn mehrere Praxen betrieben werden. Diese Mehrfachverpflichtung für verschiedene Praxen schließt eine Befreiung im Einzelfall wegen unzumutbarer Belastung durch die mehrfache Heranziehung jedoch nicht aus. Eine unzumutbare Belastung kann sich ergeben, wenn eine Zahnärztin bzw. ein Zahnarzt während des Heranziehungszeitraums aus anderen Rechtsgründen zur Ableistung eines weiteren Notfalldienstes verpflichtet ist, wobei unerheblich ist, an welchem Ort der Notfalldienst abzuleisten ist.

 

Zu einer unzumutbaren Belastung kann im Einzelfall auch eine parallele Heranziehung einer zum zahnärztlichen Notfalldienst von mehreren Zahnärztekammern und/oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen führen. Die mit der Heranziehung jeweils verbundenen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG sind zunächst zu beanstanden, da die Heranziehung unterschiedslos an die berufliche zahnärztliche Tätigkeit anknüpft und die jeweiligen Heranziehungen zum Notfalldienst stets von dem identischen Zweck getragen werden, die ambulante zahnärztliche Versorgung außerhalb der regulären Sprechzeiten zu sichern.

 

Der allgemeine Gleichheitssatz erfordert  eine gleichmäßige Heranziehung zu den Belastungen des Notfalldienstes. Die einzelne Zahnärztin bzw. der einzelne Zahnarzt hat jedoch einen Anspruch darauf, nicht in stärkerem Maße als eine andere Zahnärztin oder ein anderer Zahnarzt in gleicher Lage herangezogen zu werden. Es ist daher in jedem Einzelfall, unabhängig von der Anzahl der Praxen zu prüfen, ob eine (partielle) Befreiung in Betracht kommt. Zudem ist dieser Aspekt bei Expansionsvorhaben zu berücksichtigen, wenn die Tätigkeit an weiteren Praxisorten ausgeübt werden soll.


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