top of page

Zahnärztin bleibt Urlaubsanspruch auch bei mehreren Beschäftigungsverboten erhalten

Autorenbild: Dr. iur. Pascal Becker-WulfDr. iur. Pascal Becker-Wulf

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.08.2024 (Az. 9 AZR 226/23) verhindert die Regelung in § 14 S. 2 MuSchG  auch den Verfall von Urlaubsansprüchen, die während mehrerer nahtlos aufeinander folgender Beschäftigungsverbote entstanden sind.

 

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes kann bei mehreren aneinander anschließenden Beschäftigungsverboten eine betroffene Arbeitnehmerin – hier: angestellte Zahnärztin mit zwei in kurzer Folge entbundenen Kindern – ihren angesammelten Urlaub nicht vor Beginn des letzten Beschäftigungsverbots erhalten. Sie kann daher den gesamten bis dahin aufgelaufenen Urlaub nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

 

Die Norm setzt nach dem Wortlaut  voraus, dass die Arbeitnehmerin ihren Urlaub vor Beginn „eines“ Beschäftigungsverbots nicht erhalten hat. Dafür ist es jedoch irrelevant, warum sie vorher keinen Urlaub nehmen konnte. Maßgeblich ist allein, dass der Urlaub vor Beginn des – jeweils neuen – Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte.

 

Folglich haben Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Urlaubsabgeltung ggf. erst nach dem letzten Beschäftigungsverbot erfolgen kann. Insbesondere bei bilanzierenden MVZ-GmbHs und Krankenhausgesellschaften ist darauf zu achten, dass für den angesammelten Urlaub entsprechende Rückstellung für die offenen Urlaubsansprüche gebildet werden


Comments


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page