Zahnärztin bleibt Urlaubsanspruch auch bei mehreren Beschäftigungsverboten erhalten
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.08.2024 (Az. 9 AZR 226/23) verhindert die Regelung in § 14 S. 2 MuSchG auch den Verfall von Urlaubsansprüchen, die während mehrerer nahtlos aufeinander folgender Beschäftigungsverbote entstanden sind.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes kann bei mehreren aneinander anschließenden Beschäftigungsverboten eine betroffene Arbeitnehmerin – hier: angestellte Zahnärztin mit zwei in kurzer Folge entbundenen Kindern – ihren angesammelten Urlaub nicht vor Beginn des letzten Beschäftigungsverbots erhalten. Sie kann daher den gesamten bis dahin aufgelaufenen Urlaub nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Die Norm setzt nach dem Wortlaut voraus, dass die Arbeitnehmerin ihren Urlaub vor Beginn „eines“ Beschäftigungsverbots nicht erhalten hat. Dafür ist es jedoch irrelevant, warum sie vorher keinen Urlaub nehmen konnte. Maßgeblich ist allein, dass der Urlaub vor Beginn des – jeweils neuen – Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte.
Folglich haben Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Urlaubsabgeltung ggf. erst nach dem letzten Beschäftigungsverbot erfolgen kann. Insbesondere bei bilanzierenden MVZ-GmbHs und Krankenhausgesellschaften ist darauf zu achten, dass für den angesammelten Urlaub entsprechende Rückstellung für die offenen Urlaubsansprüche gebildet werden
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