Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 17.02.2020 (Az. RN 5 S 19.2489) den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis des Antragstellers zurückgewiesen. Das Gericht sah die Anordnung des Widerrufes der Heilpraktikererlaubnis nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, summarischen Prüfung als rechtmäßig an auf der Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. f) HeilprGDV. Es sah den Antragsteller als sittlich unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f) HeilprGDV an. Als sittlich unzuverlässig sei ein Heilpraktiker anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschrift und Berufspflichten und insbesondere ohne Straftaten zu begehen, ausüben wird und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben; insbesondere gelte ein Heilpraktiker als sittlich unzuverlässig, wenn er den Patienten im Fall einer schwerwiegenden Erkrankung, die eine ärztliche Behandlung erforderlich macht, in dem Glauben lässt, dass die ärztliche Behandlung durch ihn ersetzt werde. Zwar werde ein Patient, der einen Heilpraktiker aufsucht, in vielen Fällen einen Arzt für entbehrlich halten, da ein Teil ärztlicher Funktionen durch den Heilpraktiker übernommen werden darf. Ein Heilpraktiker stehe jedoch einem Arzt nicht gleich, so dass seine Tätigkeit sich insbesondere an Gesundheitsgefahren orientieren müsse, die sich aus dem Versäumnis ärztlicher Hilfe ergeben können. Er müsse daher stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.10.2010, 8 ME 181/10, Rn 9, juris; VGH BaWü, Beschluss vom 02.10.2008 – 9 S 1782/08, Rn 9, juris). Hiernach habe der Antragsteller seine Berufspflichten in erheblicher Weise verletzt, da er die ihm konkret dargelegte Diagnose einer Krebserkrankung einer Patientin verkannt und stattdessen eine Brustdrüsenentzündung diagnostizierte. Die Patientin hatte den Antragsteller explizit zu einer Zweitmeinung bezüglich der ihr durch die Ärzte gestellten Diagnose einer Brustkrebsvorstufe aufgesucht. Die Patientin hatte dem Antragsteller den pathologischen Befund vorgelegt und erklärt, dass ihr ärztlicherseits zur Entfernung der Brust geraten worden sei. Der Antragsteller habe die Diagnose einer Brustdrüsenentzündung mittels Biotensor gestellt, sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Patientin keinen Krebs habe und sich der von ihm diagnostizierte Milchstau mit homöopathischen Mitteln behandeln lasse, obwohl er anhand der ihm vorgelegten Unterlagen ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Patientin an einer ausgeprägten Krebsvorstufen litt und dringend entsprechender ärztlicher Behandlung bedurft hätte. Im Vertrauen auf die Diagnose des Antragstellers unterzog sich die Patientin dessen Behandlung und unterließ die gebotene schulmedizinische Behandlung. Letztendlich verstarb sie an vier Jahre später an den Folgen der Krebserkrankung mit multiplen Metastasierungen. Der Antragsteller könne sich auch weder auf eine fehlende strafrechtliche Verurteilung berufen, noch darauf, dass die Patientin traditionelle Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin abgelehnt habe. Bei einer Verweigerungshaltung des Patienten sei umso mehr auf eine schulmedizinische Behandlung zu drängen, da für Patienten von Heilpraktiker gerade das Risiko darin bestehe, dass sie von einer ausreichenden Behandlung durch den Heilpraktiker ausgehen.
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