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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Verlust des Honoraranspruchs bei völlig unbrauchbaren Zahnersatz; Anhörung eines Privatgutachters

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 18.07.2016 (Az. 18 U 95 /15) noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Verlust des Vergütungsanspruches nur dann in Betracht kommt, wenn der Zahnarzt einen völlig unbrauchbaren Zahnersatz hergestellt und diesen darüber hinaus auch eingesetzt hat. Weiter führt der Senat aus, dass soweit der Zahnersatz im Großen und Ganzen ordnungsgemäß erstellt, eingesetzt und eingesetzt wurde und vorhandene Mängel für den Patienten zumutbar nachbesserungsfähig waren, der Zahnarzt den Honoraranspruch behält, soweit der Patient vor einer Nachbesserung im Vertrag gekündigt hat. Im vorliegenden Sachverhalt hatte die Beklagte vorgetragen, dass im Rahmen der Erstellung einer Zahnprothetik eine Bisskorrektur hätte erfolgen sollen, die Zahnprothetik dieses Ziel jedoch nicht erreicht habe. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch ausgeführt, dass die Bisshöhe korrekt sei und lediglich der Übergang an Zahn 12 fehlerhaft war. Dieser Mangel war jedoch nachbesserungsfähig. Dennoch hat die Beklagte den Behandlungsvertrag gekündigt, bevor sie dem Drittwiderbeklagten eine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben hat. Der Senat weißt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Nachbesserung hier nicht zumutbar gewesen sein sollte, auch habe die Beklagte diesbezüglich nicht vorgetragen.

Im Weiteren ging der Senat der Frage nach, ob ein Privatgutachter als sachverständiger Zeuge zu laden ist oder nicht. Der Senat führt aus, dass es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters liegt, wie er seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes nachkommt. Diese Aufklärungspflicht kann dadurch nachgekommen werden, dass das Gericht dem Gerichtssachverständigen die Ansichten des Privatgutachters vorhält. Dem entgegen fehlt es für die Anhörung eines Privatgutachters an der gesetzlichen Grundlage. Das Gericht verdeutlicht noch einmal, dass der Privatgutachter weder sachverständiger Zeuge ist, noch ein gerichtlich bestellter Sachverständiger. Der Senat lässt jedoch offen, ob ein Privatgutachter hinsichtlich seiner eigenen Untersuchungsergebnisse als Zeuge gehört werden kann. Der Senat geht davon aus, dass ein Privatgutachter in der Regel nichts aus eigener Wahrnehmung über entscheidungserhebliche Umstände aussagen kann. Diesbezüglich ist die weitere Rechtsprechung abzuwarten.

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