top of page
AutorenbildStephan Grundmann

Verlegung von Angestelltensitzen zwischen zwei MVZ bei Gesellschafteridentität

Soweit die Gesellschafter zweier MVZ-Betreibergesellschaften identisch sind, dürfen zwischen den von ihnen gehaltenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) genehmigte Anstellungen durch Beschluss des Zulassungsausschusses gem. § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV verlegt werden. Dies geht aus dem veröffentlichten Terminsbericht zum Urteil des BSG vom 30.09.2020 unter dem Aktenzeichen B 6 KA 18/19 R hervor.

Geklagt hatte die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, die sich mit ihrer Klage gegen einen Beschluss des Berufungsausschusses wandte, mit dem die Verlegung einer genehmigten Anstellung eines MVZ in ein anderes MVZ bewilligt wurde. Träger der MVZ waren zwei unterschiedliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung, mit allerdings rechtlich identischen Gesellschaftern. Das BSG wies die Klage der KV Hamburg mit der Begründung ab, der Gesetzgeber habe mit § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV die Regelungen zur Verlagerung von genehmigten Anstellungen „entsprechend“ auch für MVZ regeln wollen. Bereits die Gesetzesbegründung bringe zum Ausdruck, dass MVZ „in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter“ (BT-Drucksache 18/3095, S.146) jeweils diese Möglichkeit zur Verlegung haben sollen. Zwar wirke sich die Verlegung dabei auf den Zulassungsstatus beider MVZ durch die Auswirkung auf die Anzahl der jeweiligen Anstellungsgenehmigungen aus. Statusrelevante Fragen sind dabei gewöhnlich nicht in der Ärzte-ZV, sondern vielmehr im SGB V zu regeln. Im vorliegenden Fall könne nach Auffassung des BSG aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz angenommen werden, da die aus Art. 12 GG geschützte Betätigungsfreiheit des Träger des MVZ durch die Regelung im Rang einer Rechtsverordnung lediglich erweitert und nicht eingeschränkt werde. Dieses Ergebnis sei auch systematisch korrekt, denn nur so könne sichergestellt werden, dass MVZ deutschlandweit untereinander eine Gleichbehandlung erfahren würden. Der Gesetzgeber hat erst im Jahr 2019 klargestellt, dass eine GmbH auch mehrere MVZ betreiben kann. Bis dahin war die Frage von den Zulassungsgremien regional unterschiedlich gesehen worden, so dass in zahlreichen Fällen die Gründung jeweils einer eigenständigen MVZ-GmbH für jedes MVZ als erforderlich angesehen wurde. Solche MVZ-Träger seien aber bei der Verlegung von Angestelltensitzen benachteiligt, wenn ihnen dieses Recht bei Gesellschafteridentität nicht eingeräumt werden würde. Eine solche Ungleichbehandlung wäre aus Sicht des BSG unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG nicht zu rechtfertigen.


Comments


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page