Verlegung von Angestelltensitzen zwischen zwei MVZ bei Gesellschafteridentität
Soweit die Gesellschafter zweier MVZ-Betreibergesellschaften identisch sind, dürfen zwischen den von ihnen gehaltenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) genehmigte Anstellungen durch Beschluss des Zulassungsausschusses gem. § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV verlegt werden. Dies geht aus dem veröffentlichten Terminsbericht zum Urteil des BSG vom 30.09.2020 unter dem Aktenzeichen B 6 KA 18/19 R hervor.
Geklagt hatte die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, die sich mit ihrer Klage gegen einen Beschluss des Berufungsausschusses wandte, mit dem die Verlegung einer genehmigten Anstellung eines MVZ in ein anderes MVZ bewilligt wurde. Träger der MVZ waren zwei unterschiedliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung, mit allerdings rechtlich identischen Gesellschaftern. Das BSG wies die Klage der KV Hamburg mit der Begründung ab, der Gesetzgeber habe mit § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV die Regelungen zur Verlagerung von genehmigten Anstellungen „entsprechend“ auch für MVZ regeln wollen. Bereits die Gesetzesbegründung bringe zum Ausdruck, dass MVZ „in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter“ (BT-Drucksache 18/3095, S.146) jeweils diese Möglichkeit zur Verlegung haben sollen. Zwar wirke sich die Verlegung dabei auf den Zulassungsstatus beider MVZ durch die Auswirkung auf die Anzahl der jeweiligen Anstellungsgenehmigungen aus. Statusrelevante Fragen sind dabei gewöhnlich nicht in der Ärzte-ZV, sondern vielmehr im SGB V zu regeln. Im vorliegenden Fall könne nach Auffassung des BSG aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz angenommen werden, da die aus Art. 12 GG geschützte Betätigungsfreiheit des Träger des MVZ durch die Regelung im Rang einer Rechtsverordnung lediglich erweitert und nicht eingeschränkt werde. Dieses Ergebnis sei auch systematisch korrekt, denn nur so könne sichergestellt werden, dass MVZ deutschlandweit untereinander eine Gleichbehandlung erfahren würden. Der Gesetzgeber hat erst im Jahr 2019 klargestellt, dass eine GmbH auch mehrere MVZ betreiben kann. Bis dahin war die Frage von den Zulassungsgremien regional unterschiedlich gesehen worden, so dass in zahlreichen Fällen die Gründung jeweils einer eigenständigen MVZ-GmbH für jedes MVZ als erforderlich angesehen wurde. Solche MVZ-Träger seien aber bei der Verlegung von Angestelltensitzen benachteiligt, wenn ihnen dieses Recht bei Gesellschafteridentität nicht eingeräumt werden würde. Eine solche Ungleichbehandlung wäre aus Sicht des BSG unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG nicht zu rechtfertigen.
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