Verjährung von Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen
Das OLG Köln hatte sich in seinem Beschluss vom 04.12.2015 (Az. 5 U 75/15) mit der Frage der Zumutbarkeit einer Klageerhebung bezogen den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist auseinanderzusetzen (Hinweis auf BGH, Urteil vom 01.10.2000 Az. VI ZR 198/99).Gemäß der o.g. Rechtsprechung des BGH muss hinsichtlich des Verjährungsfristbeginns neben der Kenntnis des Schaden und des Schädigers, d.h. Behandlers, auch ein Zumutbarkeit zumindest einer Feststellungsklage hinsichtlich des Risiko der Nachweisbarkeit eines ärztlichen Fehlverhalten vorliegen. Der Senat bejaht diese Zumutbarkeit im vorliegenden Fall. Die Parteien stritten bezüglich einer Behandlung des Sohnes der Kläger. Die Kläger kannten bereits im Jahre 2009 die durch eine Behandlung bei der Beklagten entstanden Kosten und führten diese auf eine fehlerhafte Behandlung im Haus der Beklagten zurück. Diesbezüglich führte der Sohn der Kläger, intensiv unterstützt durch Letztere, bereits ab dem Jahr 2009 einen Parallelprozess gegen die Beklagte. Dem Senat erschloss sich unter diesem Aspekt nicht, wieso es den Klägern nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, bereits im Jahr 2009 Klage zu erheben und nicht erst, wie erfolgt, im Jahre 2014. Weiter wies der Senat darauf hin, dass spätestens mit Erlass des Beweisbeschlusses im Parallelprozess eine Zumutbarkeit vorlag, da das Landgericht das Vorbringen im Parallelprozess für hinreichend schlüssig hielt, einen Beweisbeschluss zu erlassen. Den Vortrag der Kläger, dass die Beklagte auch nach Vorlage des Sachverständigengutachten einen groben Behandlungsfehler bestritten habe, lässt die Zumutbarkeit nicht entfallen, da für die Klägerseite diesbezüglich nicht von Relevanz ist, ob die Beklagtenseite den Schadensersatzansprüchen entgegen tritt.
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