Vergütung des Sachverständigen
Das Brandenburgische OLG hat in seinem Beschluss vom 26.11.2024 (Az. 11 W 26/24)
die Vergütung des Sachverständigen auf 2000 € reduziert. Vorangegangen war ein Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Potsdam, welches dem Sachverständigen eine Vergütung i.H.v. 3.080,61 € zugesprochen hat. Das LG Potsdam hatte dort einen Vorschuss für das Sachverständigengutachten i.H.v. 2.000,00 € festgesetzt. Der Sachverständige war im Rahmen des entsprechenden Anschreibens gemäß § 8a Abs. 4 JVEG darauf hingewiesen worden, dass soweit dieser Vorschuss nicht ausreichen sollte, er dies anzeigen solle. Diesbezüglich hat der Sachverständige auf Nachfrage angegeben, dass er fünfmal erfolglos versucht habe, die Geschäftsstelle der Kammer zu erreichen und die Kostenüberschreitung von rund 1.000,00 € mitzuteilen. Der Bezirksrevisor legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Kammer ein. Das Brandenburgische OLG gab der Beschwerde des Bezirksrevisors statt. Es weist darauf hin, dass eine Überschreitung von 50 % gegenüber den Vorschuss erheblich sei. Die Erheblichkeitsgrenze liege bei 20 %. Die Begründung der Kammer, dass der Sachverständige die Überschreitung nicht zu vertreten habe, sei unzutreffend. Bei Kenntnis der Überschreitung hätte die Kammer hier einen weiteren Vorschuss von 1.000,00 € eingefordert. Dem Sachverständigen wiederum war es zuzumuten, nach der erfolglosen telefonischen Kontaktaufnahme, sich schriftlich an das LG zu wenden und die Überschreitung anzuzeigen. Insofern liegt eine Verletzung der dem Sachverständigen obliegenden Hinweispflicht vor. Diese hat der Sachverständige auch zu vertreten. Gemäß § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO soll gerade sichergestellt werden, dass den Parteien das Kostenrisiko frühest möglich dargestellt wird, damit sie entscheiden können, ob sie an dem Beweisantrag festhalten wollen oder nicht. Eine Missverständlichkeit bezüglich der Vorschussformulierungen sei ebenfalls nicht erkennbar. Dem folgend war dem Antrag des Bezirksrevisors stattzugeben.
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