Urlaubsansprüche verjähren nur nach konkretem Hinweis
Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern verjähren nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Mit dieser Rechtsauslegung setzte das Bundesarbeitsgericht die Vorgaben des EuGH um, der in seiner Vorabentscheidung vom 22.09.2022 (Az. C-120/21) klargestellt hat, dass der Zweck der Verjährungsvorschriften hinter dem Ziel der Grundrechtscharta der EU, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, zurücktreten müsse. Das Bundesarbeitsgericht hat demnach im Urteil vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist an die qualifizierte Belehrung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber geknüpft. Erst wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Ein früherer Beginn der Verjährungsfrist würde aus Sicht von EuGH und BAG dazu führen, dass der Arbeitgeber von seinen eigenen Versäumnissen profitieren würde. Dies hatte im vorliegenden Verfahren zur Konsequenz, dass der Arbeitgeber nachträglich 101 Urlaubstage zu vergüten hatte. Das nach der Vorabentscheidung des EuGH wenig überraschende Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass bei der Abwägung sich ausschließender Normen der Schutz des Arbeitnehmers in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung höchste Priorität genießt.
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