Unverwertbarkeit von Sachverständigengutachten
Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 05.02.2024 (Az. 4 U 1279 / 23) festgestellt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger nicht verpflichtet ist, allgemeine Ausführungen zu Forschungsansätzen zu machen. Ebenso wenig muss er nicht jede Stellungnahme durch die Benennung einer entsprechenden Fundstelle bzw. Literatur untermauern. Unterbleibt dies, ist ein Gutachten nur dann unverwertbar, wenn sich gerade hieraus der Rückschluss ziehen lässt, dass keine ordnungsgemäße Begutachtung erfolgt ist, d. h. Zweifel an der sorgfältigen Bearbeitung des Gutachtenauftrages bestehen. Ferner weist der Senat darauf hin, dass der maßgebliche Behandlungsstandard auch durch die Bezugnahme auf die entsprechenden Leitlinien oder die geübte Praxis dargelegt werden kann.
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