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Steuerrisiko bei Übertragung von Praxisanteilen?

  • Autorenbild: Prof. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
    Prof. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
  • 30. Juni
  • 1 Min. Lesezeit

Mit der nun veröffentlichten Entscheidung vom 20.11.2024 (Az. VI R 21/22) stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen nicht zwingend der Einkommensteuer unterliegt, wenn diese unentgeltlich an Mitarbeitende übertragen werden.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurden GmbH-Anteile an den Sohn des bisherigen Mehrheitsgesellschafters und leitende Angestellte unentgeltlich übertragen. Das übliche Erbschaft- und Schenkungssteuerrisiko konnte durch Anwendung der maßgeblichen Befreiungsvorschriften vermieden werden. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die unentgeltliche Übertragung einen zu versteuernden geldwerten Vorteil im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, den die übernehmenden Mitarbeitenden zu versteuern hätten.

Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH folgten dieser Annahme nicht. Nach Auffassung des BFH erfolge die Übertragung im Wege der Unternehmensnachfolge und nicht in Zusammenhang mit der bisherigen Beschäftigung. Es fehle daher an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Übertragung und (bisheriger) Arbeitsleistung.

In der Praxis ist daher auch bei der Übertragung von Anteilen an praxisbetreibenden Gesellschaften oder MVZ-Trägergesellschaften nicht nur das schenkungssteuerliche Risiko vertraglich abzusichern, sondern auch das einkommensteuerliche Risiko für übernehmende Mitarbeitende.


 

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