SPZ kann aufgrund seiner Spezialisierung Anspruch auf Ermächtigung haben
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 06.11.2019 (AZ.: L 3 KA 19/18) entschieden, dass die Ermächtigung eines Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) grundsätzlich auch zur sozialpädiatrischen Behandlung speziellerer Krankheitsbilder erteilt werden kann. Geklagt hatte ein Universitätsklinikum, an dessen Zentrum für Kinderheilkunde und Jugendmedizin bereits eine Klinik für Pädiatrische Nieren-, Leber- und Stoffwechselerkrankungen angeschlossen war. Die Klägerin beantragte bei dem zuständigen Zulassungsausschuss eine Ermächtigung zum Betrieb eines an die Klinik angebundenen SPZ für Kinder mit Organversagen. Aus Sicht der Klägerin sei der Bedarf für ein SPZ vorhanden, das auf die adäquate und frühzeitige Erkennung der besonderen psychosozialen und emotionalen Probleme von chronisch kranken Kindern und Jugendlichen mit Organversagen ausgerichtet sei und hierfür Therapiestrategien gewährleiste. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag der Klägerin hingegen mit der Begründung ab, dass kein genereller Bedarf für ein weiteres SPZ in der Region ermittelt werden konnte. Der Bedarf sei auch nicht auf die speziellen Therapieangebote der Klägerin hin zu überprüfen. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch und die erstinstanzliche Klage blieben zunächst erfolglos. Erst das daraufhin angerufene Landessozialgericht hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an den beklagten Berufungsausschuss. Nach Ansicht der Richter könne ein SPZ auch zur Erbringung von spezialisierten sozialpädiatrischen Leistungen ermächtigt werden. Der Behandlungsbedarf hätte insofern durch den Beklagten sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht festgestellt werden müssen. Wenn hier die Verfahrensbeteiligten davon ausgingen, dass für die von der Klägerin beschriebenen Krankheitsbilder prinzipiell ein Behandlungsbedarf vorhanden sei, so hätte dieser Bedarf in einem zweiten Schritt durch den Beklagten quantifiziert werden müssen. Hierzu hatte der Beklagte bisher keine Ausführungen gemacht. Den so ermittelten Bedarf müsste der Beklagte zudem mit den vorhandenen Kapazitäten der umliegenden SPZ abgleichen. Hierzu hätte er seine Sachverhaltsermittlungen nach Ansicht des Gerichts deutlich ausweiten müssen und sich nicht lediglich auf eine allgemeine Befragung zweier anderer SPZ stützen dürfen. Hier sei eine Recherche bei weiteren Kinderärzten der Region erforderlich gewesen. Gleichzeitig hätten Stellungnahmen von Fachgremien, wie etwa eine Auskunft der Bundesarbeitsgemeinschaft Sozialpädiatrischer Zentren, eingeholt werden müssen. Der von der Rechtsprechung entwickelte grobe Anhaltspunkt für den Bedarf bei 400.000 bis 450.000 Einwohner je SPZ sei im vorliegenden Fall eines spezialisierten SPZ jedenfalls nicht ohne Weiteres heranzuziehen. Das Gericht hat dem Beklagten aufgegeben, den Antrag nach Ermittlung des vollständigen Sachverhalts unter Beachtung der richterlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Die Klägerin muss in ihrem Antrag aber sicherstellen, dass die Funktion des SPZ nicht durch andere Tätigkeiten der im SPZ einzusetzenden Ärzte beschränkt wird. Das Landessozialgericht stellt durch sein Urteil klar, dass sich Berufungsausschüsse nicht allein auf Befragungen von Mitbewerbern stützen dürfen. Vielmehr haben sie den Sachverhalt umfassend von Amts wegen zu ermitteln. Dabei haben sie, ähnlich wie bei den persönlichen Ermächtigungen, auch die Spezialisierung eines SPZ zu berücksichtigen.
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