Sonderbedarfszulassung für Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.11.2021 (Az. L 5 KA 1064/19) entschieden, dass es sich bei der Zusatzbezeichnung „Klinische Neuropsychologie“ um eine besondere Qualifikation i.S. d. § 37 Abs. 2 BPL-RL handelt, welche auch bei einem Psychologischen Psychotherapeuten einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen kann. Nach der landesrechtlichen Weiterbildungsordnung für Psychotherapeuten in Baden-Württemberg beinhaltet die Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie u.a. die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation hirngeschädigter Patienten und Einbezug ihrer familiären und beruflichen Situation. Für den Erwerb der Zusatzbezeichnung ist eine zweijährige klinische Tätigkeit in Vollzeit auf Weiterbildungsstellen für Klinische Neuropsychologie oder klinischen Stellen, mindestens ein Jahr Tätigkeit in zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen, mindestens 100 Stunden Supervision und mindestens 400 Stunden theoretische Weiterbildung erforderlich. Das Gericht sah in der Zusatzweiterbildung einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf, der durch den Inhalt des Schwerpunkts, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das betreffende Gebiet nach der Weiterbildungsordnung hinreichend begründet wurde. In dem betreffenden Planungsbereich verfügte kein zugelassener Psychotherapeut über eine entsprechende Qualifikation.
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