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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Rechtsgutachten: Geplante Krankenhausreform verfassungswidrig

Die Gesundheitsminister Bayerns, Nordrhein-Westfalens und Schleswig-Holsteins haben bei Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Universität Augsburg, ein Gutachten zu den Reformvorschlägen der Regierungskommission in Auftrag gegeben. Ende des Jahres 2022 wurden Vorschläge der „Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung“ unterbreitet, welche eine Vorhaltevergütung der Krankenhäuser im Rahmen zugewiesener „Levels“ und „Leistungsgruppen“ unter Erfüllung definierter Mindestvoraussetzungen vorsieht.

Das Gutachten kommt u.a. zu folgenden Ergebnissen:

  • Die Reform greift unverhältnismäßig in die Planungshoheit der Länder ein und verstößt damit gegen das Grundgesetz.

  • Den Ländern verbleibt kein ausreichender eigenständiger und erheblicher Gestaltungsspielraum sowohl legislativer als auch administrativer Art.

  • Der Bund schafft unzulässig strukturrelevante Regelungen, welche den Ländern vorbehalten sind. Kritisiert wird insbesondere die starre Verknüpfung zwischen Levelzuordnung der Krankenhäuser und Leistungsgruppen.

  • Einzelne Vorschläge der Regierungskommission sind mit den Grundrechten der privaten und freigemeinnützigen Krankenhäuser nicht vereinbar.

  • Fachkliniken und Spezialversorgern muss ein gleichheitskonformer Zugang zur Krankenhausversorgung und -vergütung eingeräumt werden.

Dass diese Ergebnisse letztlich nicht unstrittig sind, zeigt ein im Auftrag des AOK-Bundesverbandes erstelltes weiteres Rechtsgutachten von Prof. Winfried Kluth, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht an der Universität Halle-Wittenberg und früherer Richter am Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt. Nach dessen Auffassung diene die Einführung von Leistungsbereichen und -gruppen dem Gemeinwohl, so dass insofern Grundrechtseingriffe gerechtfertigt und hinzunehmen seien. Zwar sei die Krankenhausplanung grundsätzlich Sache der Bundesländer, das Grundgesetz weise den Ländern aber keine ausschließliche Kompetenz in diesem Bereich zu, so dass dem Bund auch hier Handlungsspielräume eröffnet seien.

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