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AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Rückwirkende Klarstellungskompetenz des DIMDI: keine verfassungsrechtlichen Bedenken

In seinem Urteil vom 30.03.2020 hat sich das Sozialgericht München (Az. S 15 KR 2433/18) mit der Verfassungskonformität der rückwirkenden Klarstellungskompetenz des DIMDI gemäß § 301 Abs. 2 S. 6 SGB V befasst. Nach eigener Prüfung war die Kammer nicht davon überzeugt, dass diese Norm verfassungswidrig ist. Die Rechtsprechung des 1. Senats zu den Anforderungen der 30minütigen Transportzeit gemäß der Prozeduren 8-98b und 8-981 (vgl. Urteile jeweils vom 19.06.2018, Az. B 1 KR 38/17 und B 1 KR 39/17) hätten die flächendeckende Versorgung von Schlaganfallpatienten nachhaltig gefährdet. Hieraus resultierte das gesetzgeberische Erfordernis, dass DIMDI mit einer Klarstellungs- und Auslegungskompetenz betreffend der Prozeduren- und Diagnoseschlüssel auszustatten. Die Interessen der Krankenkassen müssten hier vor dem Gesundheitsschutz des Einzelnen zurücktreten, führte das Sozialgericht aus. Die Notwendigkeit der Sicherstellung der Schlaganfallversorgung sah das Sozialgericht auch als derart wichtig an, dass sich hieraus die vom Gesetzgeber angeordnete echte Rückwirkung rechtfertige. Zudem setzte sich die Kammer fundiert mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auseinander und lehnte die dortige Auffassung im Ergebnis ab. Das Bundessozialgericht hatte dort für die in den OPS 8-98b und 8-981 geforderte 30minüten Transportzeit festgelegt, dass sich das Zeitfenster mit der Anforderung des Transportmittels öffne und gerade nicht die reine Transportzeit gemeint sein soll. Der 1. Senat widerspreche hier seiner eigenen Rechtsprechung zur engen wortlautgetreuen Auslegung der Vergütungsregelungen, konstatierte die entscheidende Kammer. Nach dem klaren Wortlaut des OPS 8-98b auch schon vor der Klarstellung durch das DIMDI meine die halbstündige Transportzeit die zeitliche Dimension des Transports, der insgesamt maximal eine halbe Stunde andauern solle. Der Begriff der Rettungskette, den der 1. Senat in seiner Entscheidung argumentativ heranziehe, sei nicht im OPS genannt und könne daher kein Anknüpfungspunkt sein.

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