Polysomnographien bei Kindern in der Regel stationär
Mit Urteil vom 14.11.2024 entschied das LSG Berlin-Brandenburg (Az. L 9 KR 52/21), dass es bei Kindern unter anderem wegen der geringen Compliance und der bestehenden Strangulationsgefahr regelmäßig erforderlich sei, Polysomnographien stationär in einem Krankenhaus durchzuführen.
Damit wurde der Auffassung der beklagten Krankenkasse eine Absage erteilt. Diese hatte nämlich die Vergütung für die vollstationäre Behandlung bei dem zum Zeitpunkt der Behandlung 3 Monate alten Säugling abgelehnt, weil die Polysomnographie ein ambulante Leistung sei.
Bei einem Säugling von 3 Monaten sei eine vollstationäre Behandlung erforderlich, stellte das LSG fest. Dies bestätige letztlich auch das Positionspapier DGSM „Diagnostik von Schlafstörungen und schlafbezogenen Atmungsstörungen im Kindes und Jugenalter im Schlaflabor“.
Zusätzlich hatte das LSG Berlin-Brandenburg noch eine Anfrage bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gestellt. Diese hatte ergeben, dass kein Schlaflabor die strittige Leistungen an einem Kleinkind erbracht hatte. Damit stand fest, dass es keine ambulante Versorgung gab. Wenn aber eine entsprechende ambulante Versorgung für den Versicherten nicht in dem notwendigen Maß zur Verfügung stehe, so müsse die Leistung stationär erbracht werden, rundete das Gericht seine Entscheidung ab.
Comments