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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

PIA: Zumutbare Erreichbarkeit für Menschen mit Behinderung

Das BSG hat sich mit Beschluss vom 29.06.2022 (Az. B 6 KA 3/21 R) mit der Erreichbarkeit von Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) für Menschen mit Behinderungen befasst und hält eine Entfernung bis zu 25 km und eine Fahrzeit mit dem ÖPNV von etwa einer Stunde für zumutbar.

Ein Krankenhausträger mit einer Klinik für Psychiatrie und Neurologie verfügte bereits über PIA i.S.d. § 118 SGB V in verschiedenen Orten und begehrte die Ermächtigung zu einem weiteren Betrieb einer PIA in B. B liegt im Landkreis G, in welchem der Krankenhausträger eine Wohneinrichtung für psychisch erkrankte Menschen betrieb. Die PIA sollte daher insbesondere die Gesundheit der Bewohner der Wohneinrichtung sicherstellen, um den schweren psychiatrischen Erkrankungen der Bewohner vorzubeugen. Die Zulassungsgremien prüften in dem Kreis G und dem angrenzenden Kreis L den Bedarf unter Befragung der dort niedergelassenen Psychiater, Nervenärzte und Psychotherapeuten. Es wurde kein wesentlicher Mangel an Behandlungskapazitäten für die betroffenen Patienten festgestellt. Auch die bereits vorhandenen PIAs lägen in angemessener Entfernung und seien mit dem öffentlichen Personennahverkehr gut zu erreichen. Der Krankenhausträger war der Auffassung, dass die Gesundheit und die Anbietung der nahen Gesundheitsleistung von Menschen mit Behinderungen missachtet werde. Insofern verweise Art. 25 UN-BRK auf eine gemeindenahe Versorgung. Die Patienten seien nicht in der Lage, eigenständig eine längere Fahrtstrecke (25 km) mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Dies führe wiederum zur Erschwerung der Reintegration in die Gesellschaft. Das BSG wies die Auffassung des Krankenhausträgers zurück. Um die Benachteiligung der Versicherten mit Behinderung zu kompensieren, habe der Gesetzgeber im Rahmen der GKV-Gesundheitsreform im Jahre 2000 verschiedene Maßnahmen eingeführt, um die Situation der schwer psychisch Erkrankten - welchen aufgrund der Erkrankung nicht zugemutet werden kann, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig zu erreichen - zu fördern. Es sei nicht erforderlich, die Benachteiligung durch wohnortsnahe Versorgungsangebote zu regeln. Art. 25 UN-BRK ändere hieran nichts, dieser bedürfe aufgrund der Unbestimmtheit einer konkreten Umsetzung durch den Gesetzgeber und könne nicht unmittelbar angewendet werden. „Gemeindenah“ bedeute nicht, dass ein Versorgungsangebot in der jeweiligen Gemeinde vorhanden sein müsse. Es reiche aus, wenn sich das Versorgungsangebot in erreichbarer Nähe befinde.


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