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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

OVG Berlin-Brandenburg zum Attest für Maskenbefreiung

Das OVG Berlin-Brandenburg befasste sich in zwei Eilverfahren mit Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, welche die Befreiung vom Tragen einer sog. Mund-Nasen-Bedeckung zum Gegenstand hat. Das diesbezügliche ärztliche Zeugnis muss danach mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum, die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben enthalten, warum sich daraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. Das Attest ist von den Patienten jeweils vor Ort im Original nachzuweisen. Mit Beschluss vom 04.01.2021 (Az. 11 S 132/20) setzte das Gericht diese Regelung insoweit vorläufig außer Vollzug, als dass zum Nachweis die Diagnose sowie konkrete Angaben zur Befreiung von der Tragepflicht gefordert werden. Denn es sei fraglich, ob der hiermit verbundene datenschutzrechtliche Eingriff eine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz finde. Ein Betroffener habe seine Diagnose und sich daraus ergebende Folgen einer Vielzahl von nichtöffentlichen Stellen (Geschäfte, öffentliche Verkehrsmittel, Arbeits- und Betriebsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude, Versammlungen unter freiem Himmel, religiöse Veranstaltungen) bekannt zu geben. Hierbei handele es sich jedoch um sensible personenbezogene Gesundheitsdaten, die einem besonders hohen Datenschutz unterfielen. Die Vorgabe, dass das Attest im Original nachzuweisen sei, halte dagegen einer rechtlichen Überprüfung stand, so das OVG Berlin-Brandenburg in einer weiteren Entscheidung (Beschl. vom 06.01.2021, Az. 11 S 138/20). Das Mitführen des Original-Attestes führe zu keiner nennenswerten Belastung. Die Vorlage einer Kopie würde hingegen die Kontrolle der Echtheit des Zeugnisses erschweren und die Gefahr eines Missbrauchs erhöhen. Dies sei mit Blick auf den gegenwärtigen Stand der Pandemie nicht gerechtfertigt.



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