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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Niedersachsen: Neues NKHG – Herausnahme aus dem Plan bei jedem Trägerwechsel?

Der Landtag des Landes Niedersachsen hat am 28.06.2022 das Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (Landtag Niedersachsen Drs. 18/10578) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Landtag Niedersachsen Drs. 18/11357) beschlossen. Das Gesetz soll am 01.01.2023 in Kraft treten.


Bezogen auf einen Trägerwechsel enthält das Niedersächsische Krankenhausgesetz (NKHG) folgende Regelungen:


Gemäß § 3 Nr. 6 NKHG ist ein Trägerwechsel jeder Wechsel des Krankenhausträgers im Sinne des § 3 Nr. 5; ein Trägerwechsel liegt auch im Fall einer Umwandlung eines Krankenhausträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Umwandlungsgesetzes oder bei einem Wechsel der anteiligen Eigentumsverhältnisse oder einem Mehrheitswechsel bei den Gesellschaftsanteilen eines Krankenhausträgers vor. § 3 Nr. 5 NKHG definiert den Krankenhausträger als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Krankenhaus im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt.


Wechselt die Trägerschaft eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, so ist es aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; bei einem Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Umwandlungsgesetz (UmwG) ist der neue Träger durch eine Änderung des Bescheides nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz festzustellen, § 7 Abs. 2 NKHG. Damit wird lediglich der Formwechsel privilegiert. In allen anderen Fällen des Trägerwechsels „ist“ das Krankenhaus bei wortlautgetreuer Anwendung der Norm bei einem Trägerwechsel grundsätzlich aus dem Krankenhausplan herauszunehmen. Denn juristisch eröffnet ein „ist“ anders als ein „soll“ keine Ermessensentscheidung der Behörde, vielmehr ist sie an die Rechtsfolge gebunden. Damit einhergehend müssten auch sämtliche Förderbescheide unmittelbar widerrufen werden, § 16 NKHG. Wie die Umsetzung in der Praxis erfolgt, bleibt abzuwarten. Die Planungsbehörde müsste bei einem Trägerwechsel in die Prüfung einsteigen, ob das Krankenhaus weiterhin für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist. Gerade der Verkauf und Erwerb kleinerer Krankenhäuser könnte sich damit schwieriger darstellen. Selbst bei größeren Grund- und Regelversorgern ist tendenziell fraglich, ob der bisherige Feststellungsbescheid mit seinem gesamten Inhalt Bestand hat. Der neue Träger muss einen Antrag auf Planaufnahme stellen. Erfolgt diese, so gehen die Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers aus den erlassenen Bescheiden auf den neuen Träger über; der bisherige Krankenhausträger ist verpflichtet, noch nicht verwendete Fördermittel dem neuen Träger zu überlassen, § 17 NKHG. Diese Regelung suggeriert eher das Prinzip „ganz oder gar nicht“, da zumindest in diesem Zusammenhang bei Planaufnahme keine Abänderung der Bescheide vorgesehen ist.


Die gesamte Thematik rankt sich maßgeblich auch um die Frage, ob ein Gesellschafterwechsel wie ein Trägerwechsel zu behandeln ist. Im Rahmen von Krankenhaustransaktionen ist dies sinnvollerweise sehr früh im Veräußerungsprozess mit der Planungsbehörde abzustimmen, wobei die unterschiedlichsten landesrechtlichen Bestimmungen zum Krankenhausrecht zu berücksichtigen sind.


Nordrhein-Westfalen sieht bei einem Trägerwechsel im KHGG NRW beispielsweise vor, dass die hinreichende Absicht zum Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Soweit der vollzogene Trägerwechsel nach Auffassung der Behörde nicht zu einer Gefährdung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses führen wird, erteilt die zuständige Behörde dem neuen Krankenhausträger einen neuen Bescheid, andernfalls stellt die Behörde durch Bescheid fest, dass das Krankenhaus durch den vollzogenen Trägerwechsel aus dem Krankenhausplan ausgeschieden ist. In der Zeit zwischen dem Trägerwechsel und der Entscheidung der Behörde darf das Krankenhaus die Versorgung im Umfang der bisherigen Feststellungen auch unter dem neuen Träger fortsetzen, wenn nicht die Behörde aufgrund einer drohenden Gefährdung der Versorgung etwas Gegenteiliges anordnet, vgl. § 16 Abs. 4 KHGG NRW.



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