Nicht gezahlte Widerspruchsgebühr kann keine Rücknahme des Widerspruchs fingieren
Das BSG hat mit Urteil vom 07.09.2022 (Az. B 6 KA 11/21 R) entschieden, dass aufgrund der Nichtbezahlung der Widerspruchsgebühr im Zusammenhang mit einer Nachbesetzung in einem MVZ der Widerspruch der klagenden MVZ-Trägergesellschaft nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV als fiktiv zurückgenommen gelten könne. Die Regelung in der Ärzte-ZV habe keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und könne daher nicht zur Anwendung kommen.
Das BSG stellt in seiner Pressemitteilung klar, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, nach der das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit in der Zulassungsverordnung für Ärzte zu regeln sei, durch § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV überschritten werde. Denn die Vorschrift berechtigt den Berufungsausschuss über die im SGG festgelegten Regelungen hinausgehend, bei nicht fristgerechter Bezahlung den Widerspruch als zurückgenommen zu behandeln. Diese erhebliche Einschränkung des effektiven Rechtsschutzes ist aus Sicht des BSG nicht durch die Ermächtigungsgrundlage im SGB V gedeckt. Aufgrund der Intensität des Eingriffs für die Betroffenen kann die fehlende Ermächtigungsgrundlage auch nicht durch den Hinweis auf die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Berufungsausschuss ersetzt werden.
Soweit der Gesetzgeber zukünftig keine Ermächtigungsgrundlage für die fiktive Rücknahme des Widerspruchs schafft, wird die Regelung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV nicht mehr angewendet werden können.
Comments