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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzung für vertragsärztliche Tätigkeit

Die Verpflichtung für Ärzte, sich ausreichend gegen aus der Berufstätigkeit ergebende Haftpflichtansprüche zu versichern, war bislang ausschließlich als berufsrechtliche Pflicht in den jeweiligen Berufsordnungen der Länder geregelt. Mit dem „Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ (GVWG) hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zum Nachweis einer Berufshaftpflicht jetzt zusätzlich als vertragsärztliche Pflicht ausgestaltet und die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von einer solchen Nachweisführung abhängig gemacht, vgl. § 95e SGB V. Zum Nachweis verpflichtet sind alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte, Psychotherapeuten, Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren, wobei der Nachweis für diese selbst und auch für bei ihnen Angestellte gilt, sofern sie an der vertragsärztlichen Versorgung mitwirken. Für ermächtigte Ärzte gilt die Verpflichtung ebenfalls (wir berichteten). Weiterbildungsassistenten und ermächtigte Einrichtungen sind ausgenommen. Dass eine entsprechende Versicherung unterhalten wird, wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nachgewiesen. Nicht ausreichend sind Policen oder vorläufige Deckungszusagen. Wie hoch der Versicherungsschutz ausgestaltet sein muss, ist abhängig von der Konstellation beim Nachweispflichtigen. Die Mindestversicherungssumme für Einzelpraxen ohne Angestellte beträgt drei Mio. Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Bei Medizinischen Versorgungzentren gilt ein Betrag in Höhe von 5 Mio. Euro und eine untere Begrenzung auf den dreifachen Betrag pro Jahr. Der Nachweis ist zunächst bei allen Anträgen auf Zulassung oder Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu führen, die seit Juli gestellt werden. Nimmt ein Leistungserbringer bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teil, muss der Nachweis dann geführt werden, wenn sich die Praxiskonstellation ändert und dies mit einer Antragstellung gegenüber dem Zulassungsausschuss verknüpft ist. Allerdings muss spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des GVWG für alle betroffenen Teilnehmer der Nachweis geführt werden. Es ist angekündigt, dass die Zulassungsausschüsse alle Betroffenen zeitnah vor Ablauf der Zweijahresfrist anschreiben werden.



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