Nachbesetzung: Keine fortführungsfähige Praxis bei geringen Fallzahlen
- Dr. iur. Claudia Mareck
- 5. Jan. 2022
- 1 Min. Lesezeit
Das SG Marburg hat mit Gerichtsbescheid vom 08.10.2021 (Az. S 12 KA 77/21) entschieden, dass es an der Fortführungsfähigkeit einer Praxis aufgrund geringer Honorarumsätze und Fallzahlen fehlen kann, so dass es rechtmäßig ist, wenn die Praxis vom Zulassungsausschuss nicht zur Nachbesetzung ausgeschrieben wird. Vorliegend verfügte ein Humangenetiker über einen hälftigen Versorgungsauftrag und erzielte in den Quartalen 4/2019 bis 1/2021 nur wenige Fallzahlen. In diesem Zusammenhang ist der Grund für die deutlich unterdurchschnittlichen Fallzahlen unerheblich. Es kann dahinstehen, ob der Vertragsarzt nie beabsichtigt hat, den Versorgungsauftrag auszufüllen oder ob lediglich äußere Umstände wie die Coronakrise den Aufbau der Praxis verhindert haben. Ausschlaggebend für die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist allein die Frage, ob objektiv ein nennenswertes Praxissubstrat vorliegt. Fehlt das Praxissubstrat, ist zudem unerheblich, ob der betreffende Planungsbereich gesperrt, teilentsperrt oder erneut geöffnet wurde.
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