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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

BSG: Nachbesetzung im MVZ – Urteilsgründe liegen nun vor

Wie bereits in der Ausgabe 5/2016 unseres Newsletters berichtet, hat das BSG mit Urteil vom 04.05.2016 (Az. B 6 KA 21/15 R) entschieden, dass ein Vertragsarzt, welcher zugunsten einer Anstellung auf seine Zulassung verzichtet, die Absicht haben muss, mindestens drei Jahre als Angestellter im MVZ tätig zu sein. Erst danach darf der Sitz bedarfsunabhängig vom MVZ nachbesetzt werden. Die nun vorliegenden Urteilsgründe bestätigen bedauerlicherweise die zuvor bestehenden Befürchtungen. Ausnahmen von der beschriebenen Nachbesetzung im MVZ sind grundsätzlich nur bei unvorhersehbaren Umständen wie bspw. Krankheit oder aus Gründen der Berufs- oder Lebensplanung möglich. Allerdings kann der Versorgungsauftrag des Arztes jährlich um ein Viertel reduziert werden. Das ändert aber daran nichts, dass die Gesamtzeit der Beschäftigung über volle drei Jahre aufrecht erhalten bleiben muss. In der Beratungspraxis fordert das Urteil Anpassungsbedarfe der bislang typischerweise geschlossenen Vertragswerke. Betroffen sind insbesondere der Kaufvertrag sowie der Anstellungsvertrag. Das Urteil erstreckt sich auf Umwandlungsanträge, die nach der Verkündung am 04.05.2016 gestellt wurden. Während einige Zulassungsausschüsse bis zur Veröffentlichung der Entscheidungsgründe noch einige Anträge „durchwinkten“, wird davon auszugehen sein, dass zukünftig bundesweit streng nach den Vorgaben des BSG entschieden wird. Dies hat den Erwerb von Praxen für MVZ im Grunde deutlich erschwert, es werden jedoch andere rechtliche Wege zu finden sein, um das Ergebnis dennoch für den abgebenden Arzt und das MVZ für beide Seiten zufriedenstellend erzielen zu können.

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