Medizinischer Standard kann über Vorgaben der Leit- und Richtlinien hinausgehen
Im Rahmen einer Narkosebehandlung aufgrund einer Zahnbehandlung kam es bei der zu diesem Zeitpunkt sechsjährigen Klägerin zu einem Abfall der Sauerstoffsättigung. Der gerufene Rettungsdienst wechselte ca. 23 Minuten später das weiterhin angeschlossene private Gerät aus der Zahnarztpraxis. Ein Gerät des Rettungsdienstes wurde angeschlossen. Daraufhin kam es zu einer Stabilisierung der Sauerstoffsättigung. Bei der Klägerin war es durch die Sauerstoffsättigung zu einem höheren Schaden gekommen. Das Landgericht Augsburg kam sachverständig beraten zu einem Behandlungsfehler dahingehend, dass die zuständige Anästhesistin die Klägerin nicht von der Beatmungsmaschine trennte und anderweitig beatmete, um einen etwaigen Fehler der Beatmungsmaschine festzustellen und auszuschalten. Im Rahmen der Berufung wurde geltend gemacht, dass eine Überprüfung des Beatmungsgeräts und damit eine Trennung der Klägerin vom Beatmungsgerät aufgrund der geltenden Richtlinien nicht angezeigt war. Eine derartige Überprüfung des Beatmungsgeräts sei nur im Rahmen eines „Notfalls“ angezeigt, bei dem ein Beatmungsgerät ohne Initialprüfung eingesetzt wird. Im vorliegenden Fall habe jedoch ein Fall des sogenannten „Patientenwechsels“ (im Rahmen der einzelnen Operationen) vorgelegen, bei dem eine solche Überprüfung nicht angezeigt sei. Dieser Auffassung schloss sich das OLG München mit Urteil vom 25.01.2024 (Az. 24 U 2706/19) jedoch nicht an und wies die Berufung zurück.
Der Senat führt aus, dass auch bei Vorliegen von Richt- bzw. Leitlinien es den Richtern freisteht, eine Standardkonkretisierung aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens vorzunehmen. Hierbei müssen sie jedoch den Inhalt der Leitlinien und etwaige Richtlinien bzw. Verlautbarungen und Fachgesellschaften überprüfen und dabei jedoch auch die Möglichkeit eines Fehlers in einer entsprechenden Verlautbarung bedenken. Unter diesem Aspekt war der Senat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass der zugrunde liegende Standard über der zitierten Verfehlung der Fachgesellschaften liege. Die Sachverständige, die im vorliegenden Fall eingesetzt wurde, hatte ausgeführt, dass bei einem Sauerstoffabfall während der Beatmung eine Trennung in jedem Fall zu erfolgen habe. Der Senat interpretiert die Ausführungen dahingehend, dass es keine Rolle spielt, ob zuvor nur ein Patientenwechsel erfolgt sei oder ein Beatmungsgerät eingesetzt wurde. Hierfür spreche auch die Analyse des zugrundegelegten Textes der Fachgesellschaft. Dort wird darauf hingewiesen, dass stets mit einer zwischenzeitlich unsachgemäßen Manipulation eines Geräts oder auch mit dem Ausfall einzelner technischer Funktionen zu rechnen sei.
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