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  • AutorenbildStephan Grundmann

Masern-Impfpflicht in allen Gesundheitseinrichtungen mit Patientenkontakt ab 01.03.2020

Am 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten, das praktisch eine generelle Masernimpfpflicht für bestimmte Personen einführt, die wiederum in bestimmten Gesundheitseinrichtungen mit Patientenkontakt tätig sind. Die Leitungen von Krankenhäusern, Arztpraxen und MVZ haben insofern ab sofort sicherzustellen, dass grundsätzlich alle betroffene Mitarbeiter eine Masernimpfung spätestens bis zum Ende der Übergansfrist zum 31.07.2021 nachweisen. Neue Mitarbeiter müssen den Nachweis sogar zu Beginn ihrer Tätigkeit erbringen. Hierfür wurden maßgeblich § 20 Absatz 8 und die folgenden Absätze ins Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Das Gesetz sieht vor, dass sich alle Personen, die in (den in § 23 Abs. 3 IfSG aufgeführten, siehe unten) Gesundheitseinrichtungen tätig und nach dem 31.12.1970 geboren sind, gegen Masern zu impfen haben, soweit eine Impfung nicht im konkreten Fall kontraindiziert ist. Die Impfpflicht besteht zunächst für alle in einer der genannten Einrichtung tätigen Personen ab dem Geburtsjahrgang 1971. Die generelle Beschränkung auf Personen bis zu einem bestimmten Geburtstermin liegt der Annahme des Robert-Koch-Instituts zu Grunde, dass nachgewiesener Maßen Personen älteren Jahrgangs zu über 95% eine Immunität gegen Masern besitzen, da diese in aller Regel zu Kinderzeiten mit dem Virus infiziert waren. Erst mit der Einführung der flächendeckenden Impfungen nahm die natürliche Wildimmunisierung der Bevölkerung in Deutschland ab. Die Impfpflicht besteht unabhängig davon, ob die Person auch tatsächlichen Patientenkontakt hat. So ist dann auch der Personenkreis der „in Gesundheitseinrichtungen Tätigen“ sehr weitreichend gefasst worden und beschränkt sich gerade nicht auf Kontaktpersonen. Umfasst sind beispielsweise sowohl ärztliches als auch nicht-ärztliches Personal einer Arztpraxis. Dabei werden bereits alle Personen eingeschlossen, die regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und über einen gewissen Zeitraum (nicht nur wenige Minuten) in der Einrichtung tätig werden. Insofern sind Praktikanten genauso wie ehrenamtliche Helfer einer Gesundheitseinrichtung von der Impfpflicht betroffen. Auch Hilfsarbeiter wie Reinigungskräfte oder Kantinenmitarbeiter unterfallen dieser Verpflichtung unabhängig von der Frage, ob sie in der Einrichtung angestellt sind. Hintergrund dieser Regelung ist die wissenschaftliche Erkenntnis, dass die Verbreitung des Erregers nicht nur durch den direkten Patientenkontakt stattfindet, sondern bereits nach kurzer Zeit der Behandler selbst auch weitere Personen anstecken kann. Aufgrund der bewusst weit gefassten Regelungen werden hiervon auch regelmäßig Personen umfasst, die in Teilbereichen von Gesundheitseinrichtungen arbeiten, wenn die Teilbereiche für sich genommen – im Gegensatz zur (Haupt-)Einrichtung – eigentlich nicht unter die konkrete Auflistung des Gesetzes fallen würden. Teile einer Einrichtung sind von der Impfpflicht nämlich nur dann ausgeschlossen, wenn sie sowohl räumlich als auch organisatorisch nicht in die (Haupt-)Einrichtung integriert sind. Soweit etwa regelmäßig Mitarbeiter aus einer (Haupt-)Einrichtung in der angeschlossenen Teileinrichtung verkehren, erstreckt sich die Impfpflicht auch auf sämtliche Mitarbeiter der Teileinrichtung. Die Einhaltung der Impfpflicht und deren Kontrolle sind von Beginn an strafbewährt und dementsprechend von den Leitern der Einrichtungen zu überwachen. Diesbezüglich ist die Impfung oder die entsprechende Bescheinigung der Kontraindikation dem Einrichtungsleiter vorzulegen. Ist eine Person nach dem 01.03.2020 neu in einer Gesundheitseinrichtung tätig, hat sie eine entsprechende Bescheinigung beim Leiter der Einrichtung nachzuweisen. Ohne den Nachweis besteht für den Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot und für den Arbeitgeber ein entsprechendes Beschäftigungsverbot. Ein Verstoß hiergegen kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500,- Euro nach sich ziehen (§ 73 Abs.2 IfSG). Für Personen, die bereits vor dem 01.03.2020 in der entsprechenden Einrichtung tätig waren, besteht eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2021. Bis zu diesem Zeitpunkt sind entsprechende Bescheinigungen bei der Einrichtungsleitung einzureichen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist die Leitung verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt das Fehlen der Bescheinigung anzuzeigen. Unterlässt sie die Anzeige, droht ihr ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 2.500,- Euro. Es ist den Leitungen der betroffenen Gesundheitseinrichtungen daher dringend zu raten, sich bereits frühzeitig um die Einholung der Nachweise aller in der Einrichtung tätigen Personen zu kümmern. Neuverträge sollten eine Klausel für die Nachweispflicht enthalten. Die von dem Gesetz betroffenen Gesundheitseinrichtungen sind in § 23 Abs. 3 IfSG abschließend aufgeführt:

  1. Krankenhäuser,

  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren

  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt

  4. Dialyseeinrichtungen

  5. Tageskliniken

  6. Entbindungseinrichtungen

  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind

  8. Arztpraxen und Zahnarztpraxen

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