LSG Bayern: Vertragsärztlicher Bereitschaftsdienst auch für Chefarzt mit hälftiger Zulassung
Ein im Krankenhaus angestellter Chefarzt, welcher mit einem hälftigen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung im Sonderbedarf teilnimmt, ist grundsätzlich verpflichtet, ebenfalls am allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung teilzunehmen. Eine Befreiung ergibt sich nicht aus der Verpflichtung, am stationären und ambulanten Bereitschaftsdient des Krankenhauses teilzunehmen. Eine Vergleichbarkeit mit einem Belegarzt besteht nicht. Dies urteilte das Landessozialgericht München mit Urteil vom 17.01.2019 (Az. L 12 KA 53/18). Hiervon sind jedoch die Fälle zu unterscheiden, an denen der Chefarzt nicht über den Sonderbedarf, sondern über eine persönliche Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Zudem ist die Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst jeweils auf landesrechtlicher Ebene geregelt, so dass die spezifischen landesspezifischen Regelungen zu berücksichtigen sind. In entsprechenden Fallgestaltungen ist jedoch auch zu prüfen, inwiefern der Chefarzt im Einzelfall selbst über eine hälftige Zulassung verfügen kann, ohne seine krankenhausrechtlich bestehende Pflicht zur Stationsleitung zu gefährden. Dies kann sich auch auf den Krankenhausträger auswirken.
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