top of page
  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

LSG Bayern: Vertragsärztlicher Bereitschaftsdienst auch für Chefarzt mit hälftiger Zulassung

Ein im Krankenhaus angestellter Chefarzt, welcher mit einem hälftigen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung im Sonderbedarf teilnimmt, ist grundsätzlich verpflichtet, ebenfalls am allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung teilzunehmen. Eine Befreiung ergibt sich nicht aus der Verpflichtung, am stationären und ambulanten Bereitschaftsdient des Krankenhauses teilzunehmen. Eine Vergleichbarkeit mit einem Belegarzt besteht nicht. Dies urteilte das Landessozialgericht München mit Urteil vom 17.01.2019 (Az. L 12 KA 53/18). Hiervon sind jedoch die Fälle zu unterscheiden, an denen der Chefarzt nicht über den Sonderbedarf, sondern über eine persönliche Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Zudem ist die Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst jeweils auf landesrechtlicher Ebene geregelt, so dass die spezifischen landesspezifischen Regelungen zu berücksichtigen sind. In entsprechenden Fallgestaltungen ist jedoch auch zu prüfen, inwiefern der Chefarzt im Einzelfall selbst über eine hälftige Zulassung verfügen kann, ohne seine krankenhausrechtlich bestehende Pflicht zur Stationsleitung zu gefährden. Dies kann sich auch auf den Krankenhausträger auswirken.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page