top of page
  • AutorenbildStephan Grundmann

LAG Berlin: Biometrische Zeiterfassung für Mitarbeiter in einer Arztpraxis in aller Regel unzulässig

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Berufungsurteil vom 04.06.2020 (Az. 10 Sa 2130/19) das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Damit gab sie einem angestellten Medizinisch-Technischen Radiologie-Assistenten recht, der sich gegen die Abmahnungen seiner Arbeitgeberin, die eine große radiologische Praxis mit mehreren Standorten betreibt, mit der Begründung wandte, dass ein biometrisches Zeiterfassungssystem nicht erforderlich im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sei.

Die Beklagte hatte ihren nun klagenden Mitarbeiter abgemahnt, nachdem sie in allen von ihr betriebenen Standorten eine händische Zeiterfassung ihrer Mitarbeiter durch ein technisches System ersetzte und sich dieser weigerte, seine Arbeitszeit nun mit dem neuen System zu erfassen. In diesem System erfolgt eine Identifikation der Mitarbeiter über einen biometrischen Fingerabdrucksensor. Dabei speicherte das vorgehaltene System lediglich die Minutien des menschlichen Fingerabdrucks als Zahlencode. Eine Reproduktion des Fingerabdrucks durch das System war nicht möglich. Die Beklagte begründete die Einführung des neuen Systems damit, dass dieses zum einen eine digitale Erfassung und Verwaltung der Arbeitszeiten ermögliche. Zudem sei das System auch manipulationssicher. Die Beklagte konnte allerdings nicht im konkreten Fall nachweisen, dass es wirklich zu Manipulationen der Arbeitszeiterfassung durch Mitarbeiter im bisherigen System gekommen war.

Diese Begründung zur Einführung des beschriebenen Systems zur Zeiterfassung mittels eines Fingerabdruckscanners ließ auch das Berufungsgericht nicht ausreichen. Letztlich handele es sich bei der Erfassung des Fingerabdrucks um biometrische Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und § 26 Abs. 3 BDSG. Da die Speicherung dieser Daten die Privatsphäre eines Mitarbeiters im besonderen Maße verletzen könne, müsse die Verarbeitung im konkreten Fall erforderlich sein. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, da insbesondere eine Zeiterfassung mittels Chipkartenlesegerät ähnliche Möglichkeiten zur digitalen Zeiterfassung der Mitarbeiter biete, ohne dabei ähnlich schwer in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter einzugreifen. Die bloße Möglichkeit der Manipulation der Zeiterfassung bei einem Kartensystem würde den Einsatz eines Fingerabdruckscanners nicht rechtfertigen. Gerade in Arztpraxen, in denen die Mitarbeiter im Team ihre Leistung erbringen, wird es kaum möglich sein, Anwesenheiten mittels Kartenerfassung vorzutäuschen, da die Abwesenheit eines Kollegen in solchen kleinen Einheiten den Arbeitskollegen auffallen würde. Konkrete Manipulationen lagen zudem nicht vor. Daher ging das Berufungsgericht davon aus, dass eine absolut manipulationssichere Zeiterfassung vorliegend gerade nicht notwendig sei. Eine digitale Zeiterfassung könne etwa auch anders, etwa mittels Kartenlesegerät, sichergestellt werden. Eine Abmahnung, die auf der Weigerung des Klägers beruht, seine Zeit mittels Fingerabdruckscanner zu erfassen, sei demnach unwirksam.



Kommentare


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page