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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Laborleistungen im Notdienst: Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen

Das SG München entschied mit Urteil vom 30.03.2022 (Az. S 38 KA 483/19) zur Erbringung von labormedizinischen Leistungen eines Krankenhauses im Notdienst, deren Erbringung nach einem dreiseitigen Vertrag nach § 115 SGB V ausgeschlossen waren. Der klagende Krankenhausträger betreibt in Bayern mehrere Krankenhausträger und wendete sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung, mit welchem Laborleistungen aus dem Abschnitt 32.2 EBM nach den GOP 32155 bis 32863 abgesetzt wurden, da die Leistungen im Rahmen des Notdienstes erbracht wurden. Begründet wurde die Korrektur der Honorarabrechnung damit, dass nach der dreiseitigen Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes (Krankenhäuser) ein Abrechnungsausschluss für spezielle Laborleistungen nach Kapitel 32.3 EBM vereinbart war. Aufgrund einer gesondert abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung war der dreiseitige Vertrag für den Krankenhausträger verbindlich. Das Gericht entschied, dass die Formulierung in § 115 Abs. 2 Ziff. 3 SGB V, wonach mit Blick auf die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit zugelassenen Krankenhäusern neben der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes hinaus auch ergänzende Regelungen zur Vergütung für ärztliche Leistungen auf Grundlage des EBM vereinbart werden können, nicht dahingehend auszulegen sei, dass nur „on-top-Leistungen“ (über den EBM hinausgehend) Vertragsinhalt der dreiseitigen Verträge sein können. Vielmehr könnten Ausschlusstatbestände auch konkret EBM-Leistungen beinhalten. Ausgeschlossen waren im Notdienst nur spezielle Laborleistungen (Antibiogramme), nicht dagegen allgemeine Laborleistungen. 95% der Notfälle konnten auch ohne Antibiogramm gezielt mit einer Antibiotikagabe behandelt werden. Der Träger hatte mit seiner Klage keinen Erfolg.


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