Keine (Teil-)Zulassung neben Vollzulassung
Das SG München entschied mit Urteil vom 15.03.2023 (Az. S 38 KA 12/21), dass neben einer Zulassung im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags keine Möglichkeit einer weiteren Zulassung bzw. Teilzulassung bestehe und verwies dabei auf ein Urteil des BSG vom 16.12.2015 (Az. B 6 KA 19/15 R). Zugrunde lag eine zutreffende Auswahlentscheidung nach Reaktivierung eines Planungsbereichs. Zulassungsbewerber, welche bereits über eine Vollzulassung verfügen, seien als ungeeignet i.S.d. § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV anzusehen, sofern nicht unmittelbar ein (Teil-)Verzicht auf die bereits bestehende Zulassung erklärt werde. Die Zulassung unter der Bedingung bzw. Auflage der Verzichtserklärung sei gegenüber anderen Bewerbern, denen die Zulassung oder Anstellungsgenehmigung erteilt werden kann, ohne dass damit Auflagen einhergehen müssten, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen, nachrangig. Dies gebiete auch der Grundrechtsschutz (Recht auf Berufsausübung gemäß Art. 12 GG) der anderen Zulassungsbewerber. Der Normzweck des § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV, welcher die Zulassung unter einer Bedingung vorsieht, bestehe darin, insbesondere angestellten Zulassungsbewerbern zu ermöglichen, auf eine Kündigung ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses vor und während des Zulassungsverfahrens zu verzichten und die Kündigung erst auszusprechen, wenn der Zulassungsbescheid vorliegt. Ist eine Verzichtserklärung erforderlich, obliege dem Bewerber eine Bringschuld, durch einfache Erklärung gegenüber den Zulassungsgremien (Verzicht auf eine seiner bereits bestehenden Teilzulassungen im Falle einer anderen Teilzulassung) seine Bereitschaft, vertragsärztlich auf der Grundlage der neuen Teilzulassung tätig zu werden, zu bekunden.
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