top of page
  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Keine (Teil-)Zulassung neben Vollzulassung

Das SG München entschied mit Urteil vom 15.03.2023 (Az. S 38 KA 12/21), dass neben einer Zulassung im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags keine Möglichkeit einer weiteren Zulassung bzw. Teilzulassung bestehe und verwies dabei auf ein Urteil des BSG vom 16.12.2015 (Az. B 6 KA 19/15 R). Zugrunde lag eine zutreffende Auswahlentscheidung nach Reaktivierung eines Planungsbereichs. Zulassungsbewerber, welche bereits über eine Vollzulassung verfügen, seien als ungeeignet i.S.d. § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV anzusehen, sofern nicht unmittelbar ein (Teil-)Verzicht auf die bereits bestehende Zulassung erklärt werde. Die Zulassung unter der Bedingung bzw. Auflage der Verzichtserklärung sei gegenüber anderen Bewerbern, denen die Zulassung oder Anstellungsgenehmigung erteilt werden kann, ohne dass damit Auflagen einhergehen müssten, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen, nachrangig. Dies gebiete auch der Grundrechtsschutz (Recht auf Berufsausübung gemäß Art. 12 GG) der anderen Zulassungsbewerber. Der Normzweck des § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV, welcher die Zulassung unter einer Bedingung vorsieht, bestehe darin, insbesondere angestellten Zulassungsbewerbern zu ermöglichen, auf eine Kündigung ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses vor und während des Zulassungsverfahrens zu verzichten und die Kündigung erst auszusprechen, wenn der Zulassungsbescheid vorliegt. Ist eine Verzichtserklärung erforderlich, obliege dem Bewerber eine Bringschuld, durch einfache Erklärung gegenüber den Zulassungsgremien (Verzicht auf eine seiner bereits bestehenden Teilzulassungen im Falle einer anderen Teilzulassung) seine Bereitschaft, vertragsärztlich auf der Grundlage der neuen Teilzulassung tätig zu werden, zu bekunden.


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page