Keine Pflicht zur Aufklärung über Schmerzen bei Kniepunktion
In einem weiteren Beschluss hat der Senat des Oberlandesgericht Dresden eine Aufklärungspflicht verneint: Bei einer Kniegelenkspunktion sei nicht darüber aufzuklären, dass eine solche Punktion schmerzhaft sein kann (Beschluss vom 30.09.2019, Az. 4 U 1291/19). Eine Aufklärung habe über die Risiken des Eingriffes nur im Großen und Ganzen zu erfolgen, insgesamt sei nur über die wichtigsten Risiken des Eingriffs aufzuklären, die auch für die Lebensführung des Patienten besonders erhebliche Auswirkung haben. Es liege auf der Hand, dass während einer Punktion jeweils unterschiedlich stark empfundene Schmerzen auftreten können. Da es sich um einmalige und kurzzeitige besondere Belastung des Patienten handele, gehöre dies nicht zu den aufklärungsbedürftigen Risiken. Ansonsten sei es bei einer notwendigen, jedoch unterlassenen Aufklärung im vorliegenden Fall angesichts der sonstigen Umstände wie des nur kurzzeitigen Auftretens, der dringlichen Indikation und ohnehin vorbestehender starker Schmerzen nicht gerechtfertigt, hierfür einen Schmerzensgeldbetrag zu gewähren. In Ermangelung des Vorliegens eines Behandlungsfehlers oder weiterer Aufklärungspflichtverletzungen räumte der Senat der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil keine Aussichten auf Erfolg ein.
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