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  • AutorenbildStephan Grundmann

LG Hamburg: Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arztes durch Veröffentlichu

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20.09.2019 (Az. 324 O 305/18) entschieden, dass ein Arzt kein Recht hat, von einer Datenbank die Unterlassung der Veröffentlichung von Zuwendungen des Arztes zu fordern, die diese aus sogenannten Transparenzlisten der Pharmaunternehmen zusammengezogen hat. Im Jahr 2014 beschlossen der Verband der forschenden Pharma-Unternehmen und der Verein Freiwillige Selbstkontrolle für Arzneimittelindustrie einen Transparenzkodex, um die Zusammenarbeit von Ärzten und Unternehmen transparent darzustellen. Hierfür soll jedes Pharma-Unternehmen eine Transparenzliste führen, in der die Ausschüttungen an Ärzte transparent aufgelistet werden. Nach Zustimmung werden Ärzte in diesen Listen namentlich mit dem genauen Betrag, der ihnen zugekommen ist, aufgezählt. Ohne Zustimmung wird der Betrag anonymisiert in die Liste eingestellt. Die Beklagte betreibt ein großes Nachrichtenportal und wertete alle öffentlich zugänglichen Transparenzlisten aus und führte diese in einer Datenbank zusammen. Die Eröffnung der Datenbank begleitete sie zudem mit kritischen Berichten über das Zusammenwirken von Ärzteschaft und Pharma-Industrie unter dem Stichwort „Euros für Ärzte“. In der Datenbank sind auf einer Landkarte alle Ärzte, die laut Daten der Pharma-Unternehmen Gelder von diesen bezogen haben, mit einem roten Punkt markiert. Neben der genauen Bezeichnung des Arztes erscheint ein „wenig schmeichelhaftes Symbol eines Männchens mit einem Geldsack“. Gleichzeitig können andere Ärzte der Datenbank melden, dass sie selbst keine Gelder der Pharma-Industrie erhalten hätten. Diese Ärzte werden auf der selben Karte mit einem grünen Punkt als sogenannte „Null-Euro-Ärzte“ dargestellt. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben der Ärzte nimmt die Beklagte nicht vor. Das entscheidende Gericht konnte bei der dargestellten Berichterstattung keine Rechtsgutverletzung des klagenden Arztes erkennen. Zunächst sei der Arzt nur in seiner Sozialsphäre als Teilnehmer des Geschäftsverkehrs betroffen, über die grundsätzlich frei berichtet werden darf. Datenschutzrechtliche Regelungen müssten zudem im vorliegenden Fall dem Medienprivileg aus § 57 Abs. 1 S.6 RStV weichen. Es habe weder eine nicht hinzunehmende Stigmatisierung noch eine Anprangerung des Arztes stattgefunden. Vielmehr muss der Kläger das Zusammentragen und Veröffentlichen seiner Daten hinnehmen, selbst wenn er im Nachhinein seine Einwilligung zur Veröffentlichung gegenüber den Pharma-Unternehmen zurückgezogen haben sollte. Schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Arzt-Patienten-Verhältnis vermochte das Gericht nicht zu erkennen, da sich die Ärzteschaft eben auch selbst dem Ziel verschrieben hat, für mehr Transparenz im Verhältnis zur Pharma-Industrie zu sorgen. Für den Nutzer der Datenbank sei auch klar zu erkennen, dass die Angaben der „Null-Euro-Ärzte“ nicht näher durch die Beklagte überprüft worden sind. Eine Gegenüberstellung von Angaben der Pharma-Industrie mit eigenen Aussagen anderer Ärzte sei aber im vorliegenden Fall nicht ehrabschneidend. Vor diesem Hintergrund sah das Gericht auch kein zielgerichteten Eingriff in den Gewerbebetrieb des Arztes. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]

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