Keine Anerkennung von Weiterbildungszeiten außerhalb von Weiterbildungsstätten
Das VG Gießen hat mit Urteil vom 04.11.2022 (Az.: 4 K 3031/21.GI) entschieden, dass keine Möglichkeit bestehen würde, Tätigkeiten als gleichwertige Weiterbildung im Sinne von § 10 WBO-Hessen 2005 anerkennen zu lassen, die die klagende Ärztin zwar im Geltungsbereich der WBO-Hessen absolviert hat, die aber nicht in einer von der Ärztekammer Hessen zugelassenen Weiterbildungsstätte unter einer ordentlichen weiterbildungsbefugten Person stattgefunden hätten.
Geklagt hatte eine Ärztin, die zwischen 2004 und 2020 in einer Klinik für Innere Medizin – Kardiologie – unter der Leitung eines Facharztes für Innere Medizin und Angiologie gearbeitete hatte und nun zur Facharztprüfung Innere Medizin und Angiologie zugelassen werden wollte. Weder war die Klinik als Ausbildungsstätte noch der Klinikleiter als Weiterbilder durch die beklagte Ärztekammer für die Facharztweiterbildung Innere Medizin und Angiologie zugelassen gewesen.
Die Klägerin meinte, dass aufgrund der unbestrittenen Expertise ihres Klinikleiters und des langen Zeitraums ihrer Tätigkeit eine Gleichwertigkeit im Sinne der Ausnahmeregelung der hessischen Weiterbildungsordnung 2005 vorliegen würde.
Das VG Gießen hingegen urteilte, dass der Sinn und Zweck der Regelung nicht zu einer punktuellen Kompensationsmöglichkeit von vermeintlich formalen Defiziten einer in Hessen stattfindenden Weiterbildung führen solle, sondern lediglich die Beurteilung von atypischen Fällen wie die mit Auslandsbezug umschließe. Vielmehr wolle sowohl der europäische als auch der hessische Gesetzgeber, dass für die im Zuständigkeitsbereich der Beklagten durchgeführten Weiterbildungen der gesetzliche Regelfall zur Anwendung kommt, wodurch eine lückenlose Aufsicht und Kontrolle über Weiterbildungsvorgänge gewährleistet werden solle. Insofern handele es sich hierbei um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Daher können die Zeiten, die zwar im Geltungsbereich der hessischen WBO abgeleistet wurden, aber außerhalb des Weiterbildungssystems der WBO stattgefunden haben, generell nicht als gleichwertig anerkannt werden. Darüber hinaus war im vorliegenden Fall auch die Struktur der Tätigkeit nicht mit einer strukturierten Weiterbildung gleichzusetzen, sodass auch inhaltlich eine Gleichwertigkeit abgelehnt wurde.
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