Kein voll beherrschbares Behandlungsrisiko bei Sturz während eines begleiteten Spaziergangs
Stürzt eine in einer Tagespflegeeinrichtung betreute Seniorin aus nicht geklärter Ursache während eines Spazierganges außerhalb der Einrichtung, hat sich kein vollbeherrschbares Behandlungsrisiko im Sinne des § 630h Abs. 1 BGB verwirklicht, auch wenn der Spaziergang durch eine Mitarbeiterin der Einrichtung begleitet wird. Nach dem Beschluss des OLG Bamberg vom 21.02.2023 – 4 U 222/22 – generiere ein Spaziergang, auch wenn er in Begleitung einer Pflegekraft erfolgt, keine spezifischen, durch den Pflegebetrieb gesetzte Risiken, die durch eine ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und daher auch ausgeschlossen werden müssen. Derartige Gefahren seien abzugrenzen von solchen, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus erwachsen und deshalb der Privatsphäre zuzurechnen seien. Die Vorgänge im lebenden Organismus könnten, so der Senat, auch vom besten Arzt – oder wie hier der Pflegekraft – nicht immer so beherrscht werden, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf eine fehlerhafte Behandlung hindeuten würden.
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