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AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Kein Ruhen der Approbation bei noch nicht rechtskräftiger Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs

Mit Urteil vom 04.06.2019 hob das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 13 A 897/17) den Bescheid einer Bezirksregierung, in welcher sie die Approbation des klagenden Arztes ruhend stellte, auf. Gegen den betroffenen Arzt wurden Ermittlungen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Abrechnungsbetrugs eingeleitet. Die Strafverfahren wurden vom Landgericht Köln eröffnet. Mangels bestehenden Haftgrundes wurde der Arzt nicht inhaftiert. Die zuständige Bezirksregierung nahm dies zum Anlass, das Ruhen der Approbation anzuordnen. Die dem Kläger angelasteten Straftaten seien geeignet, sowohl seine Unwürdigkeit als auch seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) zu begründen. Im Rahmen der von der Bezirksregierung zu treffenden Ermessensentscheidung – Abwägung – werde nicht verkannt, dass dem Arzt durch die Maßnahme seine Haupteinnahmequelle während der Dauer der strafrechtlichen Verfahren über Jahre genommen werde, allerdings würde im vorliegenden Fall das Allgemeinwohlinteresse an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsvorsorge überwiegen. Die schlüssigen vorliegenden Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft, die Anklageschriften nebst den dortigen Beweisantritten begründeten zudem die hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, sodass die Unschuldsvermutung der Ruhensanordnung nicht entgegenstünde. Nachdem der Kläger Berufung gegen das ihn abweisende erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln eingelegt hatte, wurde er vor dem Landgericht Köln wegen Beihilfe zum Betrug und Beihilfe zum versuchten Betrug in mehreren Fällen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Dennoch hatte die Berufung des klagenden Arztes Erfolg. Nach Auffassung des zuständigen Senats sei zwar der Tatbestand von § 6 Abs. 1 Nr. 1 BOÄ erfüllt, allerdings sei die Ruhensanordnung ermessenfehlerhaft, da sie als Präventivmaßnahme vor Rechtskraft einer strafrechtlichen Verurteilung nicht erforderlich sei. Derartige präventive Maßnahmen stellten einen erheblichen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit dar und könnten daher nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für gewichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden. Allein das Vorliegen von Straftaten genüge vor diesem Hintergrund nicht, um die Anordnung des Ruhens des Verfahrens zu rechtfertigen, stellte der Senat fest. Die bloße Vermutung der beklagten Bezirksregierung, dass der Kläger seine berufsspezifischen Pflichten – ordnungsgemäße Abrechnung – weiter verletzen werde, weil er nach der nunmehr erfolgten, aber nicht rechtskräftigen Verurteilung nichts mehr zu verlieren habe, genüge nicht. Ferner – so der Senat – sei davon auszugehen, dass bereits der Druck des noch laufenden Strafverfahrens und des womöglich drohenden Widerrufs seiner Approbation sicherstellen würden, dass der Kläger während des maßgeblichen Zeitraums keine Abrechnungsbetrügereien mehr begehen werde. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]

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