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AutorenbildStephan Grundmann

Kein Mindestlohn für Praktikanten im Vorfeld eines Medizinstudiums

Das BAG hat mit Urteil vom 19.01.2022 (Az. 5 AZR 217/21) entschieden, dass Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Mit dieser Begründung wies das BAG die Klage einer Praktikantin ab, die beabsichtigte sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Medizinstudienplatz zu bewerben. Das sechsmonatige Krankenpflegepraktikum war nach der Studienordnung Voraussetzung für die Bewerbung. Nach Absolvierung des Praktikums im Jahr 2019, für das keine Vergütung vereinbart war, forderte die Klägerin im Nachhinein 10.269,85 Euro brutto für die geleistete Arbeit. Hier legte sie einen Mindestlohn nach Mindestlohngesetz (MiLoG) zugrunde. Ihrer Ansicht nach greife die Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Vergütungspflicht des § 22 Abs. 1 Nr.1 MiLoG nicht ein, da ein Praktikum im Vorfeld eines Studiums an einer privaten Hochschule nicht als Pflichtpraktikum im Sinne der Vorschrift verstanden werden könne.

Nach der vorab veröffentlichten Pressemitteilung trat das BAG dieser Ansicht in seinem Urteil nun entgegen. Auch der vorliegende Fall sei eindeutig von der Intention des Gesetzgebers erfasst, obligatorische Praktika, die aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung zu absolvieren sind, von einer Bezahlung nach Mindestlohn auszunehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, da nach Ansicht des BAG berücksichtigt werden müsse, dass diese Universität staatlich anerkannt sei. Dadurch käme es zu einer Gleichstellung der von der privaten Universität erlassenen Zugangsvoraussetzungen mit öffentlich-rechtlichen Regelungen. Eine Umgehung des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sei aufgrund dieser Gleichstellung ausgeschlossen.

Das BAG bestätigt somit die bestehenden Regelung zur Ausnahme der Bezahlung von Pflichtpraktika im Rahmen des Medizinstudiums und stellt klar, dass auch für private Universitäten hier keine Ausnahme gelten kann.


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