Kein Anspruch auf Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO im selbstständigen Beweisverfahren
Die Antragstellerin beantragte im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens, der Antragsgegnerin gemäß § 142 ZPO aufzugeben, eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO inklusive einer Kopie der Behandlungsdokumentation zur Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens vorzulegen. Das Landgericht Köln folgte diesem Antrag nicht. Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Köln hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 20.04.2020 (Az. 5 W 5/20) als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folge, eine Anordnung nach § 142 ZPO nicht mit einer sofortigen Beschwerde angreifbar sei. Dies gelte auch für die Geltendmachung einer Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO. Es gehe der Antragsgegnerin nicht um den Schutz ihrer Daten, sondern um die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens. Durch die Verweigerung der Einholung der Datenauskunft ist die Antragsgegnerin nicht in ihren Datenschutzrechten beschnitten, insbesondere besteht der Anspruch auf Datenauskunft unabhängig von der Entscheidung des Gerichts. Darüber hinaus begehrte die Antragstellerin neben der Entscheidung über die sofortige Beschwerde auch die Beantwortung grundlegender Fragen, z.B. welches Verhältnis zwischen Art. 15 DS-GVO und § 630 g BGB bestehe. Das Gericht wies darauf hin, dass die aufgeworfenen Fragen im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich seien und für ein „obiter dictum“ kein Anlass bestehe. Die Fragen zum Verhältniss der beiden vorgenannten Normen zueinander, zum Umfang der Datenauskunft und ob ein Gericht einem Gegner überhaupt eine Pflicht zur Erteilung einer Datenauskunft im Rahmen des § 142 ZPO auferlegen könne, sollten in einem gesonderten Rechtsstreit beantwortet werden. Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass auch die Frage, ob eine Datenauskunft ausschließlich durch die Vorlage von Krankenunterlagen erfolgen müsse, oder diesbezüglich auch eine entsprechende Erklärung ausreichend sein könnte, ebenfalls noch nicht geklärt sei, wenngleich § 15 DS-GVO die Überlassung von Kopien vorsieht.
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