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AutorenbildProf. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf

Kündigung im MVZ? Nachbesetzungsfrist für Anstellungsgenehmigung – Nachbesetzung auch nach einem Jahr möglich.

Das SG Nürnberg hat mit Urteil vom 01.08.2024 (Az. S 13 KA 1/23) entschieden, dass zwischen dem Ausscheiden angestellter Ärzte und der Nachbesetzung bis zu ein Jahr verstreichen darf, ohne dass die Anstellungsgenehmigung entfällt. In dem beim Sozialgericht vorliegenden Fall war die Nachbesetzung einer ¾-Anstellungsgenehmigung streitig. Zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Nachbesetzung lag ein Zeitraum von über einem Jahr. Das Sozialgericht hob hervor, dass eine Nachbesetzung auch möglich sein kann, wenn für die Nachbesetzung mehr als ein Jahr gedauert hat. Der Zeitraum darf verlängert werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:


  1. Das MVZ unternimmt ernsthafte und aussichtsreiche Bemühungen zur Nachbesetzung und

  2. das MVZ belegt vor Ablauf eines Jahres ab Freiwerden der Arztstelle, warum trotz bislang erfolgloser Nachbesetzungsbemühungen zeitnah noch mit einer Nachbesetzung im bisherigen Beschäftigungsumfang gerechnet werden kann.


Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann durch Beantragung einer Fristverlängerung der Gefahr vorgebeugt werden, dass eine Nachfolge erst stattfindet, wenn die Jahresfrist zur Nachbesetzung bereits ohne Verlängerung durch den Zulassungsausschuss verstrichen ist.

Wenn aber ein MVZ über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine ernsthaften und aussichtsreichen Bemühungen zur Nachbesetzung Arztstelle unternimmt und nicht belegen kann, dass und aus welchen Gründen trotz des Ablaufs eines Jahres zeitnah noch mit einer Nachbesetzung mit diesem Beschäftigungsumfang gerechnet werden kann, verliert es das Nachbesetzungsrecht.

Bei absehbaren Nachbesetzungsschwierigkeit sind daher frühzeitige Bemühungen zur Nachbesetzung aufzunehmen und zu dokumentieren. Offen bleib indes, ab wann ernsthafte und aussichtsreiche Bemühungen vorliegen sollen. Insoweit bleibt die weitere Rechtsprechung abzuwarten.


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