Ist Personalgestellung in Krankenhäusern der öffentlichen Hand mit EU-Recht vereinbar?
Das BAG hat durch Beschluss vom 16.06.2021 (Az. 6 AZR 390/20 (A)) die Frage, ob die Personalgestellung im Sinne von § 4 Abs. 3 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) unter den Schutzzweck der EU-Richtlinie zur Leiharbeit 2008/104/EG fällt und ob die deutsche Regelung, die durch § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG die Personalgestellung ausdrücklich von den Regelungen zur Leiharbeit ausschließt, mit ihr vereinbar ist, nun dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Vorliegend hatte ein Mitarbeiter eines Krankenhauses, deren Trägerin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, gegen seinen Einsatz im Wege der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bei einer von der Trägerin neu gegründeten Service-GmbH geklagt. Die Krankenhausträgerin hatte nach Gründung der Service-GmbH verschiedene Arbeitsbereiche auf die Servicegesellschaft ausgelagert. Da der Kläger sodann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB widersprach, verblieb er als Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgerin. Auf Grundlage der Regelung des § 4 Abs. 3 TVöD wurde der Kläger aber sodann im Rahmen der Personalgestellung angehalten, seine Arbeitsleistung nunmehr bei der Service-GmbH zu erbringen. Dies hält der Kläger für rechtswidrig. Nachdem die beiden ersten Instanzen die Klage abgewiesen hatten, hat das BAG nun die dargestellten rechtsentscheidenden Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Sollte der EuGH zu dem Ergebnis kommen, dass die Ausnahmeregelungen für den öffentlichen Dienst im AÜG nicht mit Unionsrecht vereinbar wären, würden sämtliche Personalgestellungen im öffentlichen Dienst unter den Anwendungsbereich des AÜG fallen. Dies würde den flexiblen Einsatz von Personal im Bereich des TVöD deutlich einschränken.
Comments