Honorarkürzung durch KZV bei Verstoß gegen MPG und MPBetreibV
Bei der Klägerin war vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern bei der Überprüfung der hygienischen Aufbereitung des zahnärztlichen Instrumentariums Mängel festgestellt worden. Der Klägerin wurde daraufhin die Verwendung des zahnärztlichen Instrumentariums mit Bescheid vom 28.02.2018 rechtswirksam so lange verboten, bis die Voraussetzungen für die Aufbereitung von Medizinprodukten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 MPBetreibV erfüllt sind. Mit Bescheid vom 26.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2018 kürzte die KZV Mecklenburg-Vorpommern der Klägerin den Honoraranspruch im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für den Zeitraum vom 05.03.2018 bis zum 27.03.2018 um die Leistungen, die ein steriles Instrumentarium voraussetzen. Die Klägerin legte Klage mit der Begründung ein, dass der Bescheid des Landesamtes rechtswidrig sei. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Datum vom 28.03.2018 aufzuheben, da sie alle aufgeführten Maßnahmen eingeleitet habe. Ferner wirke sich die Unterlassungsverfügung nicht auf die Behandlungsverträge aus. Das Sozialgericht Schwerin führt in seinem Urteil vom 19.02.2020 (Az. S 3 KA 35/18) aus, dass die kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) im vorliegenden Fall berechtigt war, im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung das Honorar zu kürzen. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung beinhaltet auch die Überprüfung, ob die formellen oder inhaltlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung vorliegen. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten gegen berufsrechtliche Pflichten verstoßen. Das Einhalten von berufsrechtlichen Pflichten ist jedoch ein Erfordernis der kassen(zahn)ärztlichen Tätigkeit und damit auch Bestandteil des kassen(zahn)ärztlichen Pflichtenkatalogs. Durch den Verstoß gegen die Vorgaben des MPG und der MPBtriebsV lag keine Gewähr für die gefahrlose Anwendung des zahnmedizinischen Instrumentariums vor, und die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Leistungserbringung waren damit nicht gegeben. Entsprechend war die KZV berechtigt, das Honorar im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zu kürzen. Aufgrund der Tatbestandswirkung durfte die KZV wiederum den Bescheid des Landesamtes als Grundlage für Ihre Entscheidung heranziehen. Hierbei kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob der herangezogene Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ergangen ist, allein dessen bloße Existenz ist ausreichend; die Tatbestandswirkung bezieht sich nur auf die getroffene Regelung und nicht auf dem zu Grunde liegenden Sachverhalt bzw. deren Begründung.
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