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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Gewillkürte Stellvertretung bei Anwesenheit des Chefarztes

Das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 22.02.2022 (Az. 23 S 63/21) entschieden, dass ein besonders qualifizierter Oberarzt mit speziellen Erfahrungen und Kenntnissen über dem Facharztniveau einen Chefarzt – sofern dies von der bzw. dem Behandelten gewünscht ist – im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung selbst dann wirksam vertreten kann, wenn der Chefarzt anwesend ist. Einer solchen Vereinbarung stünden die gesetzlichen Regelungen im Krankenhausfinanzierungsrecht nicht entgegen. Daraus sei nicht zwingend zu schlussfolgern, dass eine gewünschte Stellvertretung eines Wahlarztes nicht möglich sei. Damit mehren sich mittlerweile auch die gerichtlichen Stimmen, dass eine entsprechende Individualvereinbarung zulässig ist. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Arzt hinreichende Qualitätsanforderungen erfüllt und/oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten besteht. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass wahlärztliche Leistungen rechtssicher nur von angestellten oder verbeamteten Krankenhausärzten erbracht werden können. Dies hatte der BGH bereits mit Urt. v. 16.10.2004 (Az. III ZR 325/17) entschieden.



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