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AutorenbildClaudia Mareck

GBA beschließt Vorgaben zu Sicherstellungszuschlägen

Der Gemeinsame Bundesauschuss (GBA) ist Ende November 2016 seinem durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) überantworteten Auftrag, bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen für basisversorgungsrelevante und im Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser zu beschließen, nachgekommen. Einen Anspruch haben Krankenhäuser dann, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: Zunächst muss ein geringer Versorgungsbedarf gegeben sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn in einer Region die durchschnittliche Einwohnerdichte unter 100 Einwohnern je Quadratkilometer liegt. Hier ist das Patientenaufkommen derart gering, dass die Einnahmen aus den regulären Krankenhausentgelten den notwendigen Personal- und Sachbedarf nicht decken können. Ferner hatte der GBA eine weitere Voraussetzung zu definieren, nämlich, wann das Krankenhaus der wohnortnahen Versorgung dient. Insofern wurden dreißig PKW-Fahrzeitminuten bis zum nächsten Krankenhaus mindestens der Grundversorgung (Innere Medizin, Chirurgie sowie Notfallversorgung der Grund- und Regelversorgung) festgelegt. Der GBA sieht somit eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung, wenn durch die Schließung des Krankenhauses zusätzlich mindestens 5.000 Einwohner Pkw-Fahrzeiten von mehr als 30 Minuten aufwenden müssen, um bis zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus zu gelangen. Eine Ausnahmereglung ist für besonders dünn besiedelte Regionen – bei unter 50 Einwohnern je Quadratkilometer – vorgesehen. Für Krankenhäuser in Insellage wurden ebenfalls Sonderregelungen geschaffen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation muss die Klinik wegen des geringen Versorgungsbedarfs insgesamt ein Defizit erwirtschaften. Ein Sicherstellungszuschlag für einzelne bedarfsnotwendige Fachabteilungen, die infolge hoher Vorhaltungskosten nur defizitär zu betreiben sind, ist zukünftig nicht (mehr) möglich. Allerdings wurden die Länder mit dem KHSG ermächtigt, ergänzende oder abweichende Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Unbeschadet der Frage, ob die Länder hiervon Gebrauch machen, liegt die Prüfungskompetenz der GBA-Vorgaben bei ihnen. Die Vereinbarung selbst erfolgt zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen auf Ortsebene. Die Regelungen des GBA treten vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 01.01.2017 in Kraft.

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