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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Fortführung des Nachbesetzungsverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz

Das Landesozialgericht Berlin-Brandenburg hatte in einem Eilverfahren über den Antrag eines Praxisabgebers auf Fortführung eines Nachbesetzungsverfahrens zu entscheiden (Urt. v. 30.12.2020 – L 7 KA 38/20 B ER). Nachdem eine hälftige Zulassung ausgeschrieben wurde, wählte der Zulassungsausschuss eine Bewerberin aus, welche jedoch ihren Antrag auf Zulassung vor förmlicher Zustellung des Beschlusses zurückzog. Der Zulassungsausschuss erklärte gegenüber dem Praxisabgeber, in diesen Fällen ein erneutes Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Der Praxisabgeber klagte auf Fortführung des bereits laufenden Verfahrens. Das Gericht entschied, dass der Antrag im einstweiligen Rechtschutz, den Zulassungsausschuss zu verpflichten, ein bereits begonnenes vertragsärztliches Nachbesetzungsverfahren nach § 41 Ärzte-ZV fortzuführen, einen Praxisnachfolger auszuwählen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt zuzulassen zwar zulässig sei. Das Verfahren habe aber keinen Erfolg, wenn dem Abgeber zugesichert wurde, dass der Praxissitz automatisch, ohne dass es eines weiteren Antrags bedürfe, neu ausgeschrieben werde. Die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG lägen mangels Anordnungsgrund nicht vor. Ein eiliges Regelungsinteresse bestehe nicht. Zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile sei der Praxisabgeber nicht auf die Fortführung des laufenden Verwaltungsverfahrens angewiesen, sofern er einen neuen Antrag auf Durchführung eines neuen Nachbesetzungsverfahrens stellen kann oder die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens ohne einen solchen Antrag bereits automatisch durchgeführt wird. Die wirtschaftliche Verwertung der Praxis durch die erneute Ausschreibung werde nicht gefährdet. Ob das laufende Verfahren durch die Rücknahme des Antrags auf Zulassung durch den ausgewählten Bewerber beendet sei, sei wahrscheinlich, könne aber offen gelassen werden. Der Zulassungsausschuss müsse das neue Nachbesetzungsverfahren im Interesse des Praxisabgebers möglichst zügig durchführen, um das Recht auf Praxisverwertung, welches grundrechtlich durch Art. 12 GG abgesichert ist, zu wahren.

Sofern wie vorliegend mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes die vollständige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist für den Streitwert der mutmaßliche volle Streitwert des Hauptsacheverfahrens maßgeblich.


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